BGH - Beschluss vom 17.09.2019
1 StR 240/19
Normen:
UStG § 15;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 175
NStZ 2020, 172
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.01.2019

Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

BGH, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 1 StR 240/19

DRsp Nr. 2019/16376

Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Für die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug vorliegen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steueranmeldung, in welcher der Vorsteuerabzug vorgenommen wird, sondern auf den Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung an. Der Vorsteuerabzug ist nur dann nicht berechtigt, wenn der Erklärende selbst eine Steuerhinterziehung begeht oder wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einem Umsatz beteiligt ist, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, und er deshalb als Beteiligter dieser Hinterziehung anzusehen ist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2019 aufgehoben

a)

in den Fällen 1. bis 6. der Urteilsgründe (Umsatzsteuerjahreserklärung 2007, Umsatzsteuervoranmeldungen Februar bis Juni 2008) mit den Feststellungen,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

UStG § 15;

Gründe