BGH - Beschluss vom 29.07.2021
1 StR 30/21
Normen:
AO § 370 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 3; StPO § 349;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 113
BB 2022, 2969
NStZ 2022, 49
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 509 Js 703/19

Revision wegen rechtsfehlerhafter Bestimmung des Schuldumfangs in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung

BGH, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 1 StR 30/21

DRsp Nr. 2021/14810

Revision wegen rechtsfehlerhafter Bestimmung des Schuldumfangs in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung

Die Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte ist dann keine umsatzsteuerfreie Vermietung, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben, etwa, wenn nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. August 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über

a)

die Einzelstrafen für die Fälle der Hinterziehung von Einkommensteuer und von Gewerbesteuer betreffend die Jahre 2012 bis 2017,

b)

die Gesamtstrafe und

c)

die Einziehung des Wertes von Taterträgen;

ausgenommen sind die Feststellungen zu den Umsätzen aus der Zimmervermietung des Angeklagten, die bestehen bleiben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 3; StPO § 349;

Gründe