BGH - Urteil vom 16.01.2020
1 StR 89/19
Normen:
UStG § 6a Abs. 1; EnergieStG § 2 Abs. 3; EnergieStG § 20 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHSt 64, 252
NJW 2020, 1893
NStZ 2020, 490
StV 2020, 776
WM 2020, 1042
wistra 2020, 419
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 245 Js 1423/14 519 KLs 7/17

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Verkauf von Heizöl an unterschiedliche polnische, tschechische, slowakische und lettische Gesellschaften

BGH, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 1 StR 89/19

DRsp Nr. 2020/6796

Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Verkauf von Heizöl an unterschiedliche polnische, tschechische, slowakische und lettische Gesellschaften

Tenor

1.

Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. April 2018 werden verworfen.

2.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Der Staatskasse fallen die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zur Last.

Normenkette:

UStG § 6a Abs. 1; EnergieStG § 2 Abs. 3; EnergieStG § 20 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. R. wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt sowie den Angeklagten J. R. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafen wurde jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Angeklagten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.030.129 Euro gegen die Einziehungsbeteiligte A. GmbH angeordnet.