EuGH - Urteil vom 06.12.1990
Rs C-343/89
Normen:
EWGV Art. 177 ; EWGV Art. 29 ; EWGV Art. 3 ; EWGV Art. 12 ; EWGV Art. 9 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Richtlinie 77/388 Art. 2;

EuGH, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen Rs C-343/89

DRsp Nr. 2006/13893

Richtlinie 77/388 Art. 2;

»Da für Falschgeld in allen Mitgliedstaaten ein absolutes Einfuhr- und Verkehrsverbot gilt, ist das Gemeinschaftsrecht dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft keine Zollschuld entstehen kann. Einfuhren von Falschgeld in die Gemeinschaft stehen zu den Bestimmungen der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in keinerlei Beziehung. Artikel 2 dieser Richtlinie ist daher dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Falschgeld in die Gemeinschaft keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben werden kann. Diese Feststellungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Verstösse gegen ihre Falschgeldvorschriften durch angemessene Sanktionen zu verfolgen, und zwar mit allen Rechtsfolgen auch finanzieller Art, die sich daraus ergeben.«

Normenkette:

EWGV Art. 177 ; EWGV Art. 29 ; EWGV Art. 3 ; EWGV Art. 12 ; EWGV Art. 9 ; RL Nr. 77/388/EWG Art. 2 ;

Entscheidungsgründe: