EuGH - Urteil vom 12.09.2000
Rs C-260/98
Normen:
Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89; Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89; Sechste Richtlinie (77/388/EWG) Art. 2 ; Sechste Richtlinie (77/388/EWG) Art. 4 ;
Fundstellen:
DB 2000, 2150
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Richtlinie 77/388 Art. 2 Nr. 1;

EuGH, Urteil vom 12.09.2000 - Aktenzeichen Rs C-260/98

DRsp Nr. 2006/12196

Richtlinie 77/388 Art. 2 Nr. 1;

»1 Die Gestattung der Benutzung einer Straßenanlage gegen eine Maut ist eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Die Straßenanlage darf nämlich nur dann benutzt werden, wenn eine Maut entrichtet wird, deren Höhe u. a. von der Art des verwendeten Fahrzeugs und der zurückgelegten Entfernung abhängt. Damit besteht der notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen finanziellen Gegenwert. (vgl. Randnrn. 30 und 31)