EuGH - Urteil vom 04.12.1990
Rs C-186/89
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 Art. 4 Abs. 2 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG vom 17. Mai 1977 Art. 5 Abs. 3 Buchst. b ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Richtlinie 77/388 Art. 4 ;

EuGH, Urteil vom 04.12.1990 - Aktenzeichen Rs C-186/89

DRsp Nr. 2006/13894

Richtlinie 77/388 Art. 4 ;

»1. Räumt der Eigentümer einer unbeweglichen Sache einem anderen dergestalt ein Erbbaurecht an der Sache ein, daß dieser andere für einen bestimmten Zeitraum gegen Zahlung einer Vergütung ein Nutzungsrecht an der unbeweglichen Sache erhält, so ist dies als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern anzusehen. Eine solche Leistung umfasst nämlich die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen im Sinne des letzten Satzes dieser Vorschrift. 2. Nach Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern besteht die "Lieferung eines Gegenstands" in der Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Sofern ein Mitgliedstaat von der durch Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, dingliche Rechte, die ihrem Inhaber ein Nutzungsrecht an einer unbeweglichen Sache geben, als körperliche Gegenstände zu behandeln, ist der in Absatz 1 enthaltene Begriff "Übertragung" dahin auszulegen, daß er auch die Begründung eines solchen dinglichen Rechts umfasst.