Ebenso wie Leistungen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, nicht gegeneinander aufgerechnet oder untereinander abgerechnet werden, werden auch Schulden, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen sind, nicht ausgeglichen. Deshalb kann ein Partner vom anderen nicht Rückzahlung verlangen, wenn er Aufwendungen für die Einrichtung eines Gewerbebetriebes für den anderen gemacht hat.