Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 2. November 2018 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin ist eine private Krankenversicherung. Das von der Beklagten betriebene Krankenhaus stellt in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuell sogenannte Zytostatika (Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie) her. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Trägerin des Krankenhauses auf Rückerstattung von Umsatzsteuer, hilfsweise auf Abänderung der erstellten Rechnungen dahingehend, dass die Umsätze aus der Verabreichung patientenindividuell zubereiteter Zytostatika umsatzsteuerfrei seien, in Anspruch.
Für die im Jahr 2013 erfolgte Abgabe solcher Medikamente an einen Versicherungsnehmer der Klägerin berechnete die Beklagte insgesamt einen Betrag von 13.898,13 €, der eine mit einem Steuersatz von 19 % angesetzte Umsatzsteuer in Höhe von 2.172,40 € einschloss. Der genannte Gesamtbetrag setzte sich aus einer Vielzahl verschiedener Einzelbeträge zusammen, über die die Beklagte mehrere Rechnungen erstellte.
Die Beklagte führte die Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt ab. Die Klägerin erstattete ihrem Versicherungsnehmer den ihm von der Beklagten in Rechnung gestellten Gesamtbetrag vollständig.
Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen V R 19/11; veröffentlicht in BFHE 247,
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin gegen die Beklagte einen auf Bereicherungsrecht gestützten Anspruch aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Rückzahlung von insgesamt 2.172,40 € nebst Zinsen, hilfsweise auf Abänderung der gestellten Rechnungen dahin, dass die Umsatzsteuer entfällt, geltend gemacht. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter.
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Erstattung der an die Beklagte entrichteten Umsatzsteuer und auf Korrektur der gestellten Rechnungen zu.
Ein Rückzahlungsanspruch gemäß §
Bei den zustande gekommenen Verträgen handele es sich nicht um Nettopreisvereinbarungen. Den gestellten Rechnungen könne weder nach ihrem Wortlaut noch im Wege der Auslegung (§§
Ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß §
Zudem würde selbst dann, wenn man von einem beiderseitigen Irrtum ausginge, eine vorzunehmende Vertragsanpassung nicht zu einer Verminderung des Preises um die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer führen. In den Rechnungsbeträgen seien zum ganz überwiegenden Teil umsatzsteuerpflichtige Bestandteile enthalten, weil der Einkauf der zur Herstellung von Zytostatika benötigten Medikamente unstreitig der Umsatzsteuer unterfalle. Damit könne sich ein beiderseitiger Irrtum nur darauf beziehen, dass die Beklagte fehlerhaft auch Umsatzsteuer bei ihrem Gewinnaufschlag und bei der Zubereitungspauschale einkalkuliert habe.
Hinzu komme, dass weitere von der Beklagten geltend gemachte Umstände einer Vertragsanpassung entgegenstünden. Es müssten nicht nur die für den Versicherungsnehmer der Klägerin ausgestellten Rechnungen, sondern auch alle für andere Patienten in dem Jahr 2013 erstellten Zytostatikarechnungen korrigiert werden, um gegenüber der Finanzverwaltung eine Rechnungskorrektur und Steuerrückerstattung geltend machen zu können. Außerdem hätte die Beklagte dann ihre gesamten eigenen Umsatzsteueraufwendungen für den Einkauf der für die Zubereitung der Zytostatika erforderlichen Grundstoffe zu tragen. Des Weiteren müsste sie gemäß § 233a AO Zinsen in Höhe von 6 % jährlich an das Finanzamt entrichten. Der erforderliche Verwaltungs- und Kostenaufwand wäre daher ganz erheblich.
Daneben scheide auch ein Anspruch auf Rechnungskorrektur aus nebenvertraglicher Pflicht aus. Eine solche Verpflichtung ergebe sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. September 2016, das den Krankenhäusern lediglich ein Wahlrecht zur Rechnungskorrektur und zur Rückforderung der Umsatzsteuer einräume.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß §
Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen, dass zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten Bruttopreisvereinbarungen zustande gekommen sind. Es hat dies jedoch rechtsfehlerhaft darauf gestützt, dass die Vertragsparteien der Beklagten stillschweigend ein Preisbestimmungsrecht nach §§
Ausgehend von dem derzeitigen Erkenntnisstand kann aufgrund der im Streitfall bestehenden umsatzsteuerrechtlichen Situation, die sich von den Senatsurteilen vom 20. Februar 2019 (
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten Werklieferungsverträge nach §
Diese Bruttopreisvereinbarungen sind aber nicht durch Ausübung eines der Beklagten stillschweigend eingeräumten Preisbestimmungsrechts nach §§
a) Anders als das Berufungsgericht, die Revision und die Revisionserwiderung annehmen, handelt es sich bei den Rechnungstellungen der Beklagten nicht um die Ausübung eines einseitigen Preisbestimmungsrechts nach §
aa) Berufungsgericht und Revision übersehen dabei, dass ein nach billigem Ermessen auszuübendes Preisbestimmungsrecht der Beklagten gemäß §
Anders als die Revisionserwiderung meint, steht dies nicht in Widerspruch zu den Erwägungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 7. Februar 2006 (
bb) Gemessen an den vorstehend genannten Grundsätzen hat ein einseitiges Preisbestimmungsrecht der Beklagten nach §
(1) Ein privatversicherter Patient hat kein erkennbares Interesse daran, einer Krankenhausapotheke, zu der er in aller Regel nicht einmal Kontakt aufgenommen hat, das Recht einzuräumen, die Höhe der geschuldeten Gegenleistung nach freiem Ermessen und damit bis zur Grenze der Unbilligkeit (§§
(2) Die Krankenhausapotheke hat ebenfalls kein berechtigtes Interesse daran, einen über das Angemessene (einschließlich einer üblichen Gewinnspanne) hinausgehenden, allein nach billigem Ermessen festzusetzenden Preis zu verlangen (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO, VIII ZR 66/18, aaO,
(3) Damit käme ein vom Berufungsgericht, der Revisionserwiderung und von der Revision - wenn auch in verschiedenen Ausprägungen - angenommenes einseitiges Preisbestimmungsrecht der Beklagten selbst dann nicht in Betracht, wenn es an einer ursprünglich getroffenen Vergütungsabrede der Vertragsparteien fehlen würde. Die in diesem Fall bestehende Vertragslücke wäre dann nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§
cc) Eine solche Lückenschließung ist aber vorliegend entbehrlich, weil die Vertragsparteien - so auch die Revisionserwiderung - zumindest nachträglich dadurch wirksame Preisabreden getroffen haben, dass die Beklagte dem Versicherungsnehmer der Klägerin für die verabreichten Zytostatika jeweils Rechnungen unter Ausweis der verlangten Beträge gestellt und dieser deren Angebote durch vorbehaltslose Zahlungen angenommen hat.
(1) Das Berufungsgericht hat lediglich das Nichtzustandekommen einer ausdrücklichen Preisabrede erörtert und nicht - wie geboten - erwogen, dass eine Absprache über die Vergütung für die zubereiteten Zytostatika stillschweigend getroffen werden und eine solche Einigung auch noch nach der Herstellung oder gar der Verabreichung der Medikamente erfolgen kann (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 35, 40, VIII ZR 66/18, aaO Rn. 28, 37,
(2) Da das Berufungsgericht die gebotene Auslegung der von den Vertragsparteien abgegebenen Erklärungen unterlassen hat und weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat die gebotene Auslegung der von den Vertragsparteien geschaffenen Erklärungstatbestände selbst vornehmen (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. April 2018 -
b) Die zwischen Patienten und einem Krankenhaus bezüglich der Herstellung und Lieferung von Zytostatika getroffenen Vergütungsvereinbarungen sind regelmäßig als Bruttopreisabreden zu werten (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 41 ff., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 45,
aa) Entgegen der von der Revision - in ihrer vor Erlass der Senatsurteile vom 20. Februar 2019 (
Die Revision will aus dem Umstand, dass die Beklagte in den Rechnungen die in den jeweils in Bezug genommenen Rezepten ausgewiesenen Bruttobeträge in die einzelnen Nettopreise und den anzusetzenden Steuersatz von 19 % aufgeschlüsselt und zudem den Gesamtnettobetrag und den hierauf bei dem angesetzten Steuersatz anfallenden Gesamtsteuerbetrag angegeben hat, den "unmissverständlichen Willen der Beklagten zum Abschluss einer Nettopreisvereinbarung" ableiten. Dabei lässt sie aber außer Acht, dass die beschriebene Aufschlüsselung in Nettopreis und Umsatzsteuer in den gestellten Rechnungen nicht den belastbaren Schluss zulässt, dass damit in zivilrechtlicher Hinsicht allein die Nettobeträge endgültig und der Umsatzsteueranteil nur im Falle des Bestehens einer Umsatzsteuerpflicht geschuldet sein sollten. Denn der Ausweis von Nettobetrag und Umsatzsteueranteil kann auch allein deswegen erfolgt sein, um - wozu die Beklagte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG befugt, wenn auch nicht verpflichtet war - eine Rechnung mit den von § 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG geforderten Angaben zu erstellen (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2019 -
bb) An dieser Einschätzung vermag auch die von der Revision angeführte Interessenlage des Versicherungsnehmers der Klägerin nichts zu ändern, nicht mit unnötigen Steuern belastet zu werden. Dem steht schon der von der Revision angeführte Umstand entgegen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beide Seiten von dem Bestehen einer Umsatzsteuerpflicht ausgingen. Bei dieser Sachlage bestand aus Sicht der Vertragsparteien kein Bedürfnis, dem Versicherungsnehmer der Klägerin ohne Weiteres eine Rückforderung des auf die Umsatzsteuer entfallenden Anteils zu ermöglichen. Außerdem stellt die Revision einseitig auf die vermeintlich schutzwürdigen Interessen des Versicherungsnehmers der Klägerin ab. Eine an keine Voraussetzungen geknüpfte Rückzahlung der auf die Umsatzsteueranteile entfallenden Beträge läge nicht im Interesse der Beklagten, die im Falle einer Rückforderung der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer - wie noch später darzustellen sein wird - im Gegenzug ihre Vorsteuerabzugsmöglichkeit bezüglich der für die Herstellung der Zytostatika getätigten Aufwendungen verliert (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2019 -
2. Aus dem Vorliegen von stillschweigend zustande gekommenen Bruttopreisabreden folgt aber nicht, dass die getroffenen Regelungen abschließend wären und es der Klägerin daher gänzlich verwehrt wäre, die auf die zu Unrecht angesetzten Umsatzsteueranteile entfallenden Beträge (aus übergegangenem Recht) teilweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern (eingehend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
Denn diese Vereinbarungen könnten ergänzend dahin auszulegen sein, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin nicht verpflichtet sein soll, den in der vereinbarten Vergütung eingeschlossenen unselbständigen Umsatzsteueranteil auch dann zu tragen, wenn und sobald für die Beklagte die Möglichkeit besteht, ihrerseits einen Rückerstattungsanspruch betreffend die von ihr abgeführte Umsatzsteuer gegen das Finanzamt geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat insoweit nur eine - von ihm als ausgeschlossen erachtete - Vertragsanpassung nach §
Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung erfüllt sind, denn das Berufungsgericht hat zu den für die Ermittlung des hypothetischen Willens der Vertragsparteien maßgebenden Umständen tatsächliche Feststellungen nicht getroffen.
a) Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, es gebe nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Erfahrungssatz, dass in einem Vertrag sämtliche Punkte, die mit dem vereinbarten Rechtsgeschäft in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stünden, geregelt würden, wenn sie weder zur Herbeiführung bestimmter Rechtsfolgen noch zur Klarstellung geboten seien (BGH, Urteile vom 17. April 2002 -
b) Anders als die Revisionserwiderung - eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Flensburg (Urteil vom 4. Oktober 2019 -
Denn das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung zielt nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien bei Berücksichtigung des nicht bedachten Falls tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beiderseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Parteiwillen beider Parteien Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 -
Redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen und nicht einseitig auf die eigenen Interessen bedachte Vertragsparteien hätten allein die vom Senat in den Urteilen vom 20. Februar 2019 (VIII ZR 7/18, aaO Rn. 60 ff.; VIII ZR 66/18, aaO Rn. 61 ff.;
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung handelt es sich - anders aber rechtsfehlerhaft das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 26. April 2019 -
aa) Die nach der Senatsrechtsprechung vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung begründet nämlich zugleich auch einen Bereicherungsanspruch nach §
bb) Diesem - in anderen Fallgestaltungen häufig subsidiären - Bereicherungsanspruch kommt im Hinblick darauf, dass sich die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens daran auszurichten hat, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die bestehende Regelungslücke bedacht hätten (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 61; vom 28. Oktober 2015 -
d) Anders als die Revisionserwiderung weiter meint, ist eine ergänzende Vertragsauslegung auch nicht deswegen auszuschließen, weil zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten Bruttopreisabreden zustande gekommen sind. Denn eine Bruttopreisvereinbarung führt nicht dazu, dass ein Vertragsverhältnis damit zugleich auch als Festpreisvereinbarung einzustufen wäre. Vielmehr hängt es von dem im Wege der Auslegung unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermittelnden wirklichen Willen der Vertragsparteien (§§
aa) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung führt die Rechtsprechung des Senats nicht zu einer faktischen Nettopreisabrede. Denn bei einer Nettopreisvereinbarung wäre die materiell-rechtlich nicht angefallene, aber vereinnahmte Umsatzsteuer von Anfang an nicht geschuldet und ohne Weiteres nach §
bb) Anders als die Revisionserwiderung anregt, ist auch nicht gemäß § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Frage der Anwendung der Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung bei Bruttopreisabreden herbeizuführen. Denn der Senat weicht insoweit nicht in derselben Rechtsfrage von der Beurteilung des Bundessozialgerichts (vgl.
Der Senat hat lediglich einen hiervon unabhängigen weiteren Gesichtspunkt (nämlich die Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung) in seine rechtliche Bewertung miteinbezogen. Dem steht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht entgegen. Denn mit seinen Ausführungen, bei einer Bruttopreisabrede müsse der Abnehmer den vereinbarten Preis bei einer zu hoch veranschlagten Steuer "in der Regel" auch dann zahlen, wenn nach objektiver Rechtslage ein niedriger Ausweis möglich gewesen wäre (
Davon abgesehen hatte das Bundessozialgericht über andere Fallgestaltungen (Verträge über Sondennahrung zwischen einem Händler und Krankenkassen) zu entscheiden. Bezüglich der Abgabe von durch die Krankenhausapotheke individuell für eine ambulante Behandlung hergestellter Zytostatika an Kassenpatienten nimmt das Bundessozialgericht ebenfalls eine ergänzende Vertragsauslegung vor, wobei es das Bestehen einer Regelungslücke nach denselben Maßstäben wie der Senat bemisst und lediglich aufgrund der dortigen Besonderheiten in dem zu beurteilenden Vertrag davon absieht, den für das Krankenhaus entfallenden Vorteil des Vorsteuerabzugs anspruchsmindernd zu berücksichtigen (
e) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin und die Beklagte - wie auch die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise - zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse von einer (tatsächlich nicht bestehenden) materiellen Umsatzsteuerpflicht (Regelsteuersatz) in Bezug auf die streitgegenständlichen Zytostatikalieferungen ausgingen. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschließen, dass die Verträge zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin und der Beklagten infolge einer nicht bedachten Unvollständigkeit eine planwidrige Regelungslücke aufweisen, die auch nicht durch das dispositive Recht ausgefüllt werden könnte und daher im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre.
aa) Für die Beklagte bestand bezüglich der vereinbarten Herstellung und Lieferung von Zytostatika zur Zeit der Vertragsschlüsse materiell-rechtlich keine Umsatzsteuerpflicht. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (V R 19/11, BFHE 247,
bb) Gleichwohl unterlag die Beklagte bei Abschluss und Durchführungsämtlicher mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum (Jahr 2013) getroffenen Vereinbarungen einer faktischen Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer, weil sämtliche beteiligten Verkehrskreise einschließlich der Finanzbehörden (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE aF) seinerzeit von einer materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblichkeit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steuerpflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger
Dies änderte sich erst mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2016 (Az. III C 3 - S 7170/11/10004, aaO), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Finanzverwaltung gefolgt werde und die Grundsätze dieses Urteils auch im Hinblick auf andere Arzneimittel, die wie Zytostatika patientenindividuell hergestellt würden, Anwendung finde. Zudem führte das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben aus, dass der Unternehmer, der sich für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs berufe und davon abweichend in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen habe, zwar diese nach § 14c Abs. 1 UStG schulde (vgl. zur Anwendbarkeit von § 14c Abs. 1 UStG auf Fälle des gesonderten Steuerausweises bei Umsatzsteuerfreiheit: BFHE 261, 451 Rn. 36 mwN zu § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999; Abschn. 14c.1. Abs.
cc) Diese von den Vertragsparteien nicht geregelten und auch nicht bedachten Umstände könnten dazu führen, dass ohne eine Vervollständigung ihrer Abreden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (Senatsurteile von 20. Februar 2019 -
(1) Allerdings könnten auf die Beklagte im Zusammenhang mit der Rückabwicklung etwaig vorgenommener Vorsteuerabzüge wegen der dann drohenden Zinsschulden gemäß § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO unter Umständen erhebliche Vermögenseinbußen zukommen.
(a) Denn sie hat gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin Rechnungen mit unrichtigem Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG ausgestellt, so dass sie nur im Wege einer Rechnungskorrektur nach § 14c Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV und anschließender Berichtigung des Steuerbetrags gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG im aktuellen Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrekturen einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt geltend machen kann (eingehend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
Zum einen hat sie - ungeachtet ihrer fehlenden Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 bis 3 UStG) - die umsatzsteuerrechtlichen Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG gemacht und damit zugleich die Voraussetzungen für einen gesonderten Steuerausweis im Sinne des § 14c UStG geschaffen (vgl. Abschn. 14c.1. Abs.
Zum anderen ist der gesonderte Steuerausweis auch unrichtig gewesen, da die in Rechnung gestellten Umsätze bereits bei Vertragsschluss umsatzsteuerfrei gewesen sind. Daher hat die Beklagte erst durch ihre Rechnungstellung eine Umsatzsteuerpflicht gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG begründet und schuldet (nur) aus diesem Grund den "Mehrbetrag", hier also die gesamte in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG (so auch BFHE 261, aaO Rn. 36).
(b) Die Berichtigung des Steuerbetrages gegenüber dem Finanzamt gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG hätte zur Folge, dass das Finanzamt im Hinblick auf den dann rückwirkend ausgeschlossenen, im damaligen Besteuerungszeitraum vorgenommenen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 UStG) von Amts wegen tätig werden und die Beklagte auch daran mitwirken müsste, die von ihr nunmehr den einzelnen Verträgen zuzuordnenden Eingangsumsätze zu korrigieren. Denn die von ihr aufgewendete Umsatzsteuer für die unter anderem auch zur Erfüllung der geschlossenen Verträge getätigten umsatzsteuerpflichtigen Aufwendungen (etwa beim Einkauf der zur Herstellung der Zytostatika erforderlichen Grundstoffe) bliebe infolge der rückwirkenden Behandlung der mit dem Versicherungsnehmer der Klägerin getätigten Geschäfte als umsatzsteuerfrei im Hinblick auf § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht mehr vollständig gemäß § 15 Abs. 1 UStG dem Vorsteuerabzug unterworfen. Vielmehr wäre nun dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der erfolgte Vorsteuerabzug bei richtiger umsatzsteuerrechtlicher Behandlung der Geschäfte zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer der Klägerin entsprechend § 15 Abs. 4 Satz 1 UStG (gemischte steuerfreie und steuerpflichtige Verwendung von gelieferten Gegenständen) von Anfang an nur gekürzt um diejenige anteilige Vorsteuer in Betracht gekommen wäre, die auf die Aufwendungen für die Lieferung von Zytostatika an den Versicherungsnehmer der Klägerin entfiel.
(c) Bei einem solch rückwirkenden Ausschluss der vorgenommenen anteiligen Vorsteuerabzüge setzt das Finanzamt aber gemäß § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO (Nachzahlungs-)Zinsen in Höhe von jährlich sechs Prozent, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO), fest. Hieraus könnten der Beklagten, je nachdem, wie sich das zuständige Finanzamt bezüglich der Zinsfrage verhalten wird, erhebliche Vermögenseinbußen entstehen. Denn die Beklagte schuldet die abgeführte Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungstellung gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie den Steuerbetrag (nach Rechnungskorrektur und Auskehr der Differenz an ihren Vertragspartner) gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG berichtigt. Daher werden auf diesen Betrag keine Zinsen zu ihren Gunsten ab Verstreichen eines Zeitraums von 15 Monaten seit dessen Abführung an das Finanzamt festgesetzt, sondern erst seit der Berichtigung des Steuerbetrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Februar 2019 -
Demgegenüber schuldet die Beklagte bei einer Rechnungskorrektur und einer sich daran anschließenden Änderung der Steueranmeldung durch das Finanzamt (Streichung der Vorsteuerabzüge) für den vergangenen Besteuerungszeitraum gemäß § 37 Abs. 2 AO rückwirkend die Nachzahlung etwaig abgezogener Vorsteuern, denn insoweit greifen die Vorschriften der § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG nicht ein. Bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften der § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO auf den rückwirkend geschuldeten Nachzahlungsbetrag bezüglich zu Unrecht vorgenommener Vorsteuerabzüge könnte sich die Beklagte hier also infolge des inzwischen verstrichenen langen Zeitraums einer erheblichen Zinsforderung des Finanzamts ausgesetzt sehen (eingehend Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(d) Dies könnte bewirken, dass das Interesse der Versicherungsnehmer der Klägerin an einer Rückzahlung in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den sich für die Beklagten aus einer solchen Rückzahlung und den sich aus einer möglichen Berichtigung der eigenen Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt ergebenden Nachteilen stünde (grundlegend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(2) Von dem - derzeit noch offenen - Gesichtspunkt drohender erheblicher (Nachzahlungs-)Zinsen abgesehen kommt aber im Streitfall grundsätzlich eine ergänzende Vertragsauslegung dahin in Betracht, dass dem Versicherungsnehmer der Klägerin ein (bereicherungsrechtlicher) Rückzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den vertraglich tatsächlich vereinbarten Entgelten und den Preisen zuzubilligen wäre, die die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als redliche Vertragspartner hypothetisch vereinbart hätten, wenn ihnen die Steuerfreiheit der Umsätze der Beklagten aus den Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Zytostatika bekannt gewesen wäre und sie ihrer Willensbildung weiter - als hypothetischen Umstand - zugrunde gelegt hätten, dass auch die Finanzbehörden bereits zum damaligen Zeitpunkt von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgingen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(a) Für die Krankenhäuser, die in der Vergangenheit für die Lieferung der hier in Rede stehenden Zytostatika aufgrund einer faktischen Verpflichtung Umsatzsteuer abgeführt hatten, besteht aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2016 die Möglichkeit, die zunächst abgeführten Umsatzsteuerbeträge ohne Führung eines Rechtsstreits von dem Finanzamt zurückzuerlangen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Krankenhäuser nicht den Anforderungen des § 14c Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG entsprechende Rechnungen ausgestellt haben und die Umsatzsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
Aus diesem Grund ist nicht mehr ohne Weiteres davon auszugehen, dass der (vollständige) Verbleib des auf den angesetzten Regelsteuersatz entfallenden Betrages bei der Beklagten auch ab dem Zeitpunkt des Bestehens der beschriebenen Rückforderungsmöglichkeit gegenüber dem Finanzamt noch von dem ursprünglich bestehenden Willen der Vertragsparteien gedeckt ist (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(b) Einer ergänzenden Vertragsauslegung steht dabei regelmäßig nicht der mit der Rückerlangung der abgeführten Umsatzsteuer und mit der Rückgängigmachung eventueller Vorsteuerabzüge verbundene (Verwaltungs-)Aufwand entgegen (eingehend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(c) Bei der demnach grundsätzlich in Betracht zu ziehenden ergänzenden Vertragsauslegung wäre aber nicht nur der Umstand zu berücksichtigen, dass der gezahlte und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteueranteil von den Finanzbehörden zurückverlangt werden kann, sondern auch, dass in diesem Fall der von der Beklagten vorgenommene Vorsteuerabzug zu ihren Lasten rückwirkend entfallen würde. Redliche Vertragspartner hätten, wenn für den nun eingetretenen Fall der auch von den Finanzbehörden anerkannten Umsatzsteuerfreiheit der Herstellung und Lieferung von Zytostatika hypothetisch den Kaufpreis in der Weise bestimmt, dass ein Betrag in Höhe des angesetzten Umsatzsteueranteils von dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis abgezogen, dafür jedoch anteilig auf den jeweiligen Vertrag entfallende, von dem Krankenhaus gemäß § 15 UStG in Bezug auf die vertraglich geschuldete Leistung bei seinem Finanzamt angemeldete Vorsteuer addiert wird (eingehend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(d) Das Berufungsgericht hat allerdings bislang keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, in welcher Höhe die Beklagte entsprechende Vorsteuerabzüge vorgenommen hat. Es hat lediglich festgestellt, "dass es sich bei den streitgegenständlichen Rechnungsbeträgen zum ganz überwiegenden Teil um umsatzsteuerpflichtige Bestandteile [handelt]. Denn der Einkauf der Arzneimittel unterfällt unstreitig der Umsatzsteuer." Weiter hat es ausgeführt, dass die Beklagte die bei dem Erwerb der benötigten Grundstoffe anfallende Umsatzsteuer auch tatsächlich habe aufwenden müssen. Allerdings sei die konkrete Höhe des insoweit angefallenen Steueraufwands, die die Beklagte mit circa 90 % der dem Versicherungsnehmer der Klägerin berechneten Umsatzsteuer angegeben habe, von der Klägerin bestritten worden.
Der Beklagten ist insoweit nicht die Möglichkeit abgeschnitten, weiteren Vortrag hierzu in einer wiedereröffneten Berufungsverhandlung zu halten, der nach §
3. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung könnte die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei aufgrund der Abführung des jeweiligen Umsatzsteueranteils an das Finanzamt im Sinne des §
Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann, wäre der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die gegebenenfalls ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und den Versicherungsnehmern des Klägers, auf denen ein Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch eine nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem etwaigen hypothetischen Parteiwillen zuwider laufen würde (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 87 ff., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 89 ff.,
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§
Auf den im Revisionsverfahren weiterverfolgten Hilfsantrag auf Abänderung der Rechnungen dahin, dass die Rechnungsbeträge umsatzsteuerfrei sind, kommt es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht an. Bei einer (auch nur teilweisen) Stattgabe des Zahlungsantrags wäre über den Hilfsantrag mangels Eintritts der (innerprozessualen) Bedingung nicht zu entscheiden. Im Falle einer Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Fehlens der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bestünde keine Veranlassung für eine Rechnungsberichtigung, denn diese soll lediglich der Verwirklichung eines Zahlungsanspruchs der Versicherungsnehmer des Klägers dienen (vgl. Senatsurteil von 20. Februar 2019 -
Von Rechts wegen
Verkündet am: 10. Juni 2020