Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. Januar 2019 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Kläger ist eine private Krankenversicherung. Er nimmt die Beklagte als Trägerin eines Krankenhauses auf Rückerstattung von Umsatzsteuer, hilfsweise auf Abänderung der gestellten Rechnungen dahin, dass die abgerechneten Leistungen umsatzsteuerfrei sind, in Anspruch. Das von der Beklagten betriebene Krankenhaus stellt in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuell sogenannte Zytostatika (Krebsmedikamente zur Anwendung in der Chemotherapie) her.
Für die im Zeitraum von 2011 bis August 2016 erfolgte Abgabe solcher Medikamente an 22 Versicherungsnehmer des Klägers berechnete die Beklagte insgesamt einen Betrag von 278.539,58 €, der 19 % Umsatzsteuer auf den Nettobetrag einschloss. Die genannte Summe setzte sich aus einer Vielzahl verschiedener Einzelbeträge zusammen, die der Kläger in seiner Klageschrift in einer Tabelle aufgelistet hat. Die Parteien haben bislang weder die ausgestellten ärztlichen Rezepte noch die von der Krankenhausapotheke der Beklagten gestellten Rechnungen vorgelegt.
Die Beklagte führte die Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt ab. Dass die Umsatzsteuer bestandskräftig festgesetzt worden sei, hat sie nicht geltend gemacht. Der Kläger erstattete seinen Versicherungsnehmern von dem an die Beklagte gezahlten Gesamtbetrag insgesamt 120.036,41 €. Hierin eingeschlossen waren Umsatzsteueranteile in einer Höhe von 19.165,48 €.
Am 24. September 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen V R 19/11; veröffentlicht in BFHE 247,
Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger einen auf Bereicherungsrecht gestützten Anspruch aus übergegangenem Recht seiner Versicherungsnehmer auf Rückzahlung von insgesamt 19.165,48 € nebst Zinsen gegen die Beklagte geltend gemacht. Weiter hat er hilfsweise eine Abänderung der gestellten Rechnungen dahin begehrt, dass die dort ausgewiesenen Leistungen umsatzsteuerfrei sind. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Umsatzsteuer gemäß §
Ob zwischen der Beklagten und den jeweiligen Patienten Brutto- oder Nettopreisvereinbarungen geschlossen worden seien, könne dahinstehen. Ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn der Umsatzsteueranteil als selbständiger Teil des Kaufpreises angesehen werde, also eine Nettopreisabrede getroffen worden sei. Denn die Beklagte sei in Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteueranteile gemäß §
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die gestellten Rechnungen hinsichtlich des Umsatzsteueranteils zu korrigieren oder bei den Finanzbehörden auf eine Abänderung der Steuerbescheide und auf Rückzahlung der entrichteten Umsatzsteuer hinzuwirken. Nur bei Bestehen und Verletzung einer derartigen Pflicht wäre aber - gemessen an höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen - in den Fällen, in denen noch keine Rückerstattung durch das Finanzamt erfolgt sei, eine Bereicherung der Beklagten wegen eines gegenüber dem Finanzamt bestehenden Rückzahlungsanspruchs zu bejahen. Andernfalls könne sich ein Bereicherungsschuldner in Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer auf Entreicherung berufen.
Für die Frage, ob eine aus §
Es bestünden keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegenüber ihren Patienten verpflichtet gewesen sein solle, ein ihr vom Bundesfinanzministerium eingeräumtes Wahlrecht in dem für sie ungünstigen und für die Patienten nicht entscheidend vorteilhaften Sinn auszuüben, aus den gestellten Rechnungen die Umsatzsteuer herauszurechnen und eine Berichtigung der Umsatzsteuerbescheide zu beantragen. Denn die dann für die Beklagte entstehenden Nachteile stünden nicht in einem zumutbaren Verhältnis zu einem den Patienten möglicherweise entstehenden Vorteil.
Für eine nachträgliche Vertragsanpassung gemäß §
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers gemäß §
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft zu der Ansicht gelangt, die Vertragsparteien hätten der Beklagten stillschweigend ein Preisbestimmungsrecht nach §§
Ausgehend von dem derzeitigen Erkenntnisstand kann allerdings nicht abschließend beantwortet werden, ob die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung letztlich gegeben sind. Denn die Parteien haben die von der Beklagten gestellten Rechnungen nicht vorgelegt, so dass unklar ist, ob eine den Senatsurteilen vom 20. Februar 2019 (
1. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass zwischen den Versicherungsnehmern des Klägers und der Beklagten ein Werklieferungsvertrag nach §
Das Vorliegen einer Bruttopreisabrede hat zur Folge, dass grundsätzlich die Zahlung der angesetzten Umsatzsteuer unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflichtigkeit des getätigten Geschäfts als (unselbständiger) Teil des Kaufpreises geschuldet war (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
2. Aus dem Vorliegen von Bruttopreisabreden folgt aber nicht, dass die dort getroffenen Regelungen abschließend wären und es dem Kläger daher gänzlich verwehrt wäre, die auf die zu Unrecht angesetzten Umsatzsteueranteile entfallenden Beträge (aus übergegangenem Recht) teilweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern (eingehend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
Denn diese Vereinbarungen könnten ergänzend dahin auszulegen sein, dass die Versicherungsnehmer des Klägers nicht verpflichtet sein sollen, den in der vereinbarten Vergütung eingeschlossenen unselbständigen Umsatzsteueranteil auch dann zu tragen, wenn und sobald für die Beklagte die Möglichkeit besteht, ihrerseits einen Rückerstattungsanspruch betreffend die von ihr abgeführte Umsatzsteuer gegen das Finanzamt geltend zu machen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, eine ergänzende Vertragsauslegung - gleich welchen Inhalts - sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Vertragsparteien die bezüglich der geschuldeten Gegenleistung bestehende Lücke durch ein der Beklagten eingeräumtes Preisbestimmungsrecht nach §§
a) Das Berufungsgericht hat hierbei nicht erwogen, dass eine vertragliche Vereinbarung über die für die gefertigten Krebsmedikamente konkret geschuldete Vergütung auch noch nach der Herstellung oder gar der Verabreichung der Medikamente erfolgen kann. Eine solche Einigung kann insbesondere dadurch erzielt werden, dass der Versicherungsnehmer des privaten Krankenversicherers die von der Krankenhausapotheke jeweils in den gestellten Rechnungen geforderten Beträge durch vorbehaltlos erbrachte Zahlungen entsprechend §
b) Weiter hat sich das Berufungsgericht den Blick dafür verstellt, dass ein dem Krankenhaus stillschweigend eingeräumtes Preisbestimmungsrecht nach billigem Ermessen (§§
aa) Bei fehlenden Preisabreden kommt eine Heranziehung des §
bb) Gemessen daran hat ein einseitiges Preisbestimmungsrecht der Beklagten nach §
Ein privatversicherter Patient hat kein erkennbares Interesse daran, einer Krankenhausapotheke, zu der er in aller Regel nicht einmal Kontakt aufgenommen hat, das Recht einzuräumen, die Höhe der geschuldeten Gegenleistung nach freiem Ermessen und damit bis zur Grenze der Unbilligkeit (§§
Die Krankenhausapotheke hat ebenfalls kein berechtigtes Interesse daran, einen über das Angemessene (einschließlich einer üblichen Gewinnspanne) hinausgehenden, allein nach billigem Ermessen festzusetzenden Preis zu verlangen (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO, VIII ZR 66/18, aaO,
Damit käme das vom Berufungsgericht angenommene einseitige Preisbestimmungsrecht der Beklagten selbst dann nicht in Betracht, wenn es - anders als oben (unter II 2 a) beschrieben - an einer Vergütungsabrede der Vertragsparteien fehlen würde. Die in diesem Fall bestehende Vertragslücke wäre dann nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§
c) Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch eine ergänzende Vertragsauslegung (§
aa) Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass die Versicherungsnehmer des Klägers und die Beklagte - wie die Finanzbehörden und die maßgeblichen Verkehrskreise - zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse von einer (tatsächlich nicht bestehenden) materiellen Umsatzsteuerpflicht in Bezug auf die streitgegenständlichen Zytostatikalieferungen ausgingen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 66/18, aaO Rn. 51, und
(1) Für die Beklagte bestand bezüglich der vereinbarten Herstellung und Lieferung von Zytostatika zur Zeit der Vertragsschlüsse materiell-rechtlich keine Umsatzsteuerpflicht. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 (V R 19/11, BFHE 247,
(2) Gleichwohl unterlag die Beklagte bei Abschluss und Durchführung sämtlicher mit den Versicherungsnehmern des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum (bis einschließlich August 2016) getroffenen Vereinbarungen einer faktischen Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer, weil sämtliche beteiligten Verkehrskreise einschließlich der Finanzbehörden (vgl. Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE aF) seinerzeit von einer materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht ausgingen (vgl. zu der Maßgeblichkeit auch dieser faktischen Umsatzsteuerpflicht im Vertragsverhältnis zwischen steuerpflichtigem Unternehmer und Leistungsempfänger
Dies änderte sich erst mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2016 (Az. III C 3 - S 7170/11/10004, aaO), mit dem dieses unter entsprechender Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Finanzverwaltung gefolgt werde und die Grundsätze dieses Urteils auch im Hinblick auf andere Arzneimittel, die wie Zytostatika patientenindividuell hergestellt würden, Anwendung finde. Zudem führte das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben aus, dass der Unternehmer, der sich für einen bereits getätigten Umsatz auf die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs berufe und davon abweichend in einer Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen habe, zwar diese nach § 14c Abs. 1 UStG schulde (vgl. zur Anwendbarkeit von § 14c Abs. 1 UStG auf Fälle des gesonderten Steuerausweises bei Umsatzsteuerfreiheit: BFHE 261, 451 Rn. 36 mwN zu § 14 Abs. 2 UStG 1993/1999; Abschn. 14c.1. Abs.
bb) Diese von den Vertragsparteien nicht geregelten und auch nicht bedachten Umstände könnten dazu führen, dass ohne eine Vervollständigung ihrer Abreden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(1) Ob dies der Fall ist, hängt allerdings maßgeblich von der vom Berufungsgericht nicht geklärten Frage ab, ob die von der Beklagten ausgestellten Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG erfolgt sind oder nicht. Ersteres ist anzunehmen, wenn die Rechnungen die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG genannten Angaben enthalten (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(2) Von diesem Gesichtspunkt abgesehen kommt aber im Streitfall grundsätzlich eine ergänzende Vertragsauslegung dahin in Betracht, dass dem jeweiligen Versicherungsnehmer des Klägers ein (bereicherungsrechtlicher) Rückzahlungsanspruch in Höhe der Differenz zwischen den vertraglich tatsächlich vereinbarten Entgelten und den Preisen zuzubilligen wäre, die die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als redliche Vertragspartner hypothetisch vereinbart hätten, wenn ihnen die Steuerfreiheit der Umsätze der Beklagten aus den Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Zytostatika bekannt gewesen wäre und sie ihrer Willensbildung weiter - als hypothetischen Umstand - zugrunde gelegt hätten, dass auch die Finanzbehörden bereits zum damaligen Zeitpunkt von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgingen (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(a) Für die Krankenhäuser, die in der Vergangenheit für die Lieferung der hier in Rede stehenden Zytostatika aufgrund einer faktischen Verpflichtung Umsatzsteuer abgeführt hatten, besteht aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2016 die Möglichkeit, die zunächst abgeführten Umsatzsteuerbeträge ohne Führung eines Rechtsstreits von dem Finanzamt zurückzuerlangen. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die Krankenhäuser nicht den Anforderungen des § 14c Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG entsprechende Rechnungen ausgestellt haben und die Umsatzsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
Aus diesem Grund ist nicht mehr ohne Weiteres davon auszugehen, dass der (vollständige) Verbleib des auf den angesetzten Regelsteuersatz entfallenden Betrages bei der Beklagten auch ab dem Zeitpunkt des Bestehens der beschriebenen Rückforderungsmöglichkeit gegenüber dem Finanzamt noch von dem ursprünglich bestehenden Willen der Vertragsparteien gedeckt ist (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(b) Einer ergänzenden Vertragsauslegung steht dabei regelmäßig nicht der mit der Rückerlangung der abgeführten Umsatzsteuer und mit der Rückgängigmachung eventueller Vorsteuerabzüge verbundene Aufwand entgegen (eingehend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(c) Bei der demnach grundsätzlich in Betracht zu ziehenden ergänzenden Vertragsauslegung wäre nicht nur der Umstand zu berücksichtigen, dass der gezahlte und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteueranteil von den Finanzbehörden zurückverlangt werden kann, sondern auch, dass - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend erkannt hat - in diesem Fall der von der Beklagten vorgenommene Vorsteuerabzug zu ihren Lasten rückwirkend entfallen würde. Redliche Vertragspartner hätten, wenn für den nun eingetretenen Fall der auch von den Finanzbehörden anerkannten Umsatzsteuerfreiheit der Herstellung und Lieferung von Zytostatika hypothetisch den Kaufpreis in der Weise bestimmt, dass ein Betrag in Höhe des angesetzten Umsatzsteueranteils von dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis abgezogen, dafür jedoch anteilig auf den jeweiligen Vertrag entfallende, von dem Krankenhaus gemäß § 15 UStG in Bezug auf die vertraglich geschuldete Leistung bei seinem Finanzamt angemeldete Vorsteuer addiert wird (eingehend hierzu Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(d) Das Berufungsgericht hat allerdings bislang keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte entsprechende Vorsteuerabzüge vorgenommen hat. Es hat lediglich in anderem Zusammenhang als rechtliche Überlegung ausgeführt, die Beklagte verlöre "ihr Vorsteuerabzugsrecht insgesamt". Ohne entsprechende Feststellungen, ob und in welcher Höhe von der Beklagten Vorsteuerabzüge geltend gemacht worden sind, kann nicht beurteilt werden, ob die beschriebene ergänzende Vertragsauslegung auch im Streitfall in Betracht kommt oder ob - mangels Darlegung beziehungsweise Nachweises eines Vorsteuerabzugs - dieser Gesichtspunkt bei der Bemessung des hypothetisch vereinbarten Kaufpreises nicht zu berücksichtigen wäre.
Anders als die Revision meint, ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug bei der Bestimmung eines von den Vertragsparteien als redliche Vertragspartner hypothetisch vereinbarten Kaufpreises zu berücksichtigen ist, nicht allein aufgrund des bisherigen (rudimentären) Vortrags der Beklagten zu beantworten. Die Revisionserwiderung macht insoweit zu Recht geltend, dass der Beklagten nicht die Möglichkeit abgeschnitten ist, weiteren Vortrag hierzu in einer wiedereröffneten Berufungsverhandlung zu halten, der nach §
(3) Eine ergänzende Vertragsauslegung in dem oben (unter II 2 c bb (2)) beschriebenen Sinne könnte aber unter Umständen dann ausscheiden, wenn - was mangels hierzu getroffener tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts offen ist und wozu, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, der Beklagten gemäß §
(a) Aus den Bestimmungen der § 233a Abs. 1, 3 und 5, § 238 AO folgt, dass das Finanzamt bei einem rückwirkenden Ausschluss der vorgenommenen anteiligen Vorsteuerabzüge (Nachzahlungs-)Zinsen in Höhe von jährlich sechs Prozent, beginnend 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO), festsetzt. Hieraus könnten der Beklagten, sofern sie Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG erstellt und Vorsteuerabzüge vorgenommen hat, je nach dem Verhalten des zuständigen Finanzamts erhebliche Vermögenseinbußen entstehen.
Denn die Beklagte würde dann die abgeführte Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungstellung gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG bis zu dem Zeitpunkt schulden, in dem sie den Steuerbetrag (nach Rechnungskorrektur und Auskehr der Differenz an ihren Vertragspartner) gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 und 7 UStG berichtigt. Daher würden auf diesen Betrag keine Zinsen zu ihren Gunsten ab Verstreichen eines Zeitraums von 15 Monaten seit dessen Abführung an das Finanzamt festgesetzt, sondern erst seit der Berichtigung des Steuerbetrags (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
Demgegenüber schuldete die Beklagte bei einer Rechnungskorrektur und einer sich daran anschließenden Änderung der Steueranmeldung durch das Finanzamt (Streichung der Vorsteuerabzüge) für den/die vergangenen Besteuerungszeitraum/-zeiträume gemäß § 37 Abs. 2 AO rückwirkend die Nachzahlung etwaig abgezogener Vorsteuern, denn insoweit griffen die Vorschriften der § 14c Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 7 UStG nicht ein (Senatsurteile vom 20. Februar 2019 -
(b) In diesem Zusammenhang ist allerdings ferner offen, ob und in welcher Höhe das zuständige Finanzamt tatsächlich Nachzahlungszinsen geltend machen würde. Insoweit kann auf die eingehenden Erwägungen in den Senatsurteilen vom 20. Februar 2019 (
3. Im Falle eines Vorliegens der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung könnte die Beklagte - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei aufgrund der Abführung des jeweiligen Umsatzsteueranteils an das Finanzamt im Sinne des §
Denn ungeachtet der Frage, in welchen Fallkonstellationen sich ein Bereicherungsschuldner gegebenenfalls auf den Wegfall der Bereicherung infolge einer Abführung der Umsatzsteuer berufen kann, wäre der Beklagten diese Möglichkeit mit Blick auf die gegebenenfalls ergänzend ausgelegten Verträge zwischen ihr und den Versicherungsnehmern des Klägers, auf denen ein Wegfall des Rechtsgrunds und damit auch eine nachträglich eintretende ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten beruhen würde, bereits deswegen verwehrt, weil dies dem etwaigen hypothetischen Parteiwillen zuwider laufen würde (vgl. Senatsurteile vom 20. Februar 2019 - VIII ZR 7/18, aaO Rn. 87 ff., VIII ZR 66/18, aaO Rn. 89 ff.,
III.
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§
Auf den im Revisionsverfahren weiterverfolgten Hilfsantrag auf Abänderung der Rechnungen dahin, dass die Rechnungsbeträge umsatzsteuerfrei sind, kommt es im wiedereröffneten Berufungsverfahren nicht an. Bei einer (auch nur teilweisen) Stattgabe des Zahlungsantrags wäre über den Hilfsantrag mangels Eintritts der (innerprozessualen) Bedingung nicht zu entscheiden. Im Falle einer Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Fehlens der Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung bestünde keine Veranlassung für eine Rechnungsberichtigung, denn diese soll lediglich der Verwirklichung eines Zahlungsanspruchs der Versicherungsnehmer des Klägers dienen (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 2019 -
Von Rechts wegen
Verkündet am: 6. Mai 2020