BFH - Urteil vom 02.09.2010
V R 34/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2, 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1969/06

Rückgewähr der Anzahlung als Grund für die Minderung der Bemessungsgrundlage nach umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften bei der Vereinnahmung einer Anzahlung ohne Erbringung der Gegenleistung durch einen Unternehmer; Entstehung des Berichtigungsanspruchs mit der Rückgewähr des Entgelts bei Rückgängigmachen der Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts

BFH, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen V R 34/09

DRsp Nr. 2010/22327

Rückgewähr der Anzahlung als Grund für die Minderung der Bemessungsgrundlage nach umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften bei der Vereinnahmung einer Anzahlung ohne Erbringung der Gegenleistung durch einen Unternehmer; Entstehung des Berichtigungsanspruchs mit der Rückgewähr des Entgelts bei Rückgängigmachen der Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts

1. Vereinnahmt der Unternehmer eine Anzahlung, ohne die hierfür geschuldete Leistung zu erbringen, kommt es erst mit der Rückgewähr der Anzahlung zur Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (Fortführung von BFH-Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, entgegen BFH-Urteil vom 24. August 1995 V R 55/94, BFHE 178, 485, BStBl II 1995, 808). 2. Wird die Leistung nach Vereinnahmung des Entgelts rückgängig gemacht, entsteht der Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG erst mit der Rückgewähr des Entgelts (Fortführung von BFH-Urteil in BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250, entgegen BFH-Beschluss vom 20. August 1999 V B 74/99, BFH/NV 2000, 243).

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs. 1 S. 2; UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 2, 3;

Gründe

I.