FG München - Urteil vom 25.10.2018
14 K 2379/16
Normen:
AO § 130 Abs. 1; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 -4; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 16 Abs. 1 S. 1; UStG § 19 Abs. 3; UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1036

Rücknahme der Gestattung der Ist-Versteuerung; Berechnung der Steuer des Unternehmers nach vereinbarten Entgelten hinsichtlich Gesamtumsatzes

FG München, Urteil vom 25.10.2018 - Aktenzeichen 14 K 2379/16

DRsp Nr. 2019/2367

Rücknahme der Gestattung der Ist-Versteuerung; Berechnung der Steuer des Unternehmers nach vereinbarten Entgelten hinsichtlich Gesamtumsatzes

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 130 Abs. 1; AO § 130 Abs. 2 Nr. 3 -4; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 16 Abs. 1 S. 1; UStG § 19 Abs. 3; UStG § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am 20. September 2011 gegründet wurde. Einer der Gesellschafter ist laut dem Gesellschaftsvertrag alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer.

Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den ihr Geschäftsführer am 27. September 2011 unterschrieb und der am 10. Oktober 2011 beim Beklagten (dem Finanzamt - FA -) einging, gab sie eine geschätzte Summe der Umsätze für das Jahr der Betriebseröffnung in Höhe von 30.000 € und im Folgejahr in Höhe von 100.000 € an; ferner beantragte sie die Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten, weil sie von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen nach § 148 der Abgabenordnung (AO) befreit sei. Das FA bat mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 unter anderem um die Unterschrift des 2. Gesellschafters auf dem Fragebogen.

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