FG Bremen - Urteil vom 17.12.2003
2 K 5/03 (5)
Normen:
AO 1977 § 162; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. a;

Schätzung des Gegenstandseigenverbrauchs eines Lebensmitteleinzelhändlers bei fehlenden Aufzeichnungen Umsatzsteuer 1996 bis 1998

FG Bremen, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen 2 K 5/03 (5) - Aktenzeichen 2 K 5/03

DRsp Nr. 2015/15513

Schätzung des Gegenstandseigenverbrauchs eines Lebensmitteleinzelhändlers bei fehlenden Aufzeichnungen Umsatzsteuer 1996 bis 1998

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt den Gegenstandseigenverbrauch eines Lebensmitteleinzelhändlers anhand der amtlichen Jahreswerte für den Einzelhandel schätzt, wenn der tatsächliche Eigenverbrauch nicht durch geeignete Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen belegt ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO 1977 § 162; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1996 bis 1998 nebenberuflich ein Reisegewerbe. Gegenstand des Gewerbes war überwiegend der Verkauf von Lebensmitteln. In dem Zeitraum vom 23. Januar 2001 bis zum 29. Juni 2001 fand – mit Unterbrechungen – in dem Einzelunternehmen eine Betriebsprüfung für die Streitjahre statt. Im Haushalt des Klägers lebten in den Streitjahren fünf Erwachsene und zwei Kinder unter zwölf Jahren.