BGH - Urteil vom 25.01.1989
IVb ZR 34/88
Normen:
BGB § 1565, § 1566, § 1567 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1565 Abs. 1 Eheliche Gesinnung 1
BGHR BGB § 1565 Abs. 1 Eheliche Gesinnung 2
BGHR BGB § 1567 Abs. 1 Satz 1 Heimunterbringung 1
DRsp I(166)196b-c
FamRZ 1989, 479
MDR 1989, 527
NJW 1989, 1988

Scheidungsbegehren eines geschäftsunfähigen Ehegatten

BGH, Urteil vom 25.01.1989 - Aktenzeichen IVb ZR 34/88

DRsp Nr. 1992/2101

Scheidungsbegehren eines geschäftsunfähigen Ehegatten

»Zum Scheidungsbegehren eines wegen geistiger und körperlicher Gebrechen pflegebedürftigen, geschäftsunfähigen Ehegatten.«

Normenkette:

BGB § 1565, § 1566, § 1567 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1935 geborene Antragsteller (fortan: Ehemann) und die im Jahre 1955 geborene Antragsgegnerin (fortan: Ehefrau) schlossen am 16. September 1982 die Ehe. Zwölf Tage später erlitt der Ehemann einen Berufsunfall. Er stürzte vom Dach eines Hauses und trug ein schweres Schädel-Hirn-Trauma davon. Nach langem Krankenhausaufenthalt wurde er wegen bleibender Unfallfolgen (Tetraspastik und organische Demenz) auf Dauer in einem Altenpflegeheim untergebracht. Die Kosten trägt seine Berufsgenossenschaft. Der Ehemann ist geschäftsunfähig. Als Pfleger mit dem Wirkungskreis "Aufenthaltsbestimmung, Zuführung zur ärztlichen Behandlung, Vermögensverwaltung, Vertretung in einem Scheidungs- und Unterhaltsrechtsstreit" wurde ihm Rechtsanwalt Dr. U. beigeordnet.