BFH - Beschluß vom 11.03.1999
V B 135/98
Normen:
UStG (1980) § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1253

Schein-GmbH; Vorsteuerabzug

BFH, Beschluß vom 11.03.1999 - Aktenzeichen V B 135/98

DRsp Nr. 1999/6458

"Schein-GmbH"; Vorsteuerabzug

Der Abzug der in der Rechnung einer GmbH ausgewiesenen USt ist nur möglich, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden hat (Anschluss an Senats-Urt. v. 27.06.1996 - V R 51/93, BStBl II 1996, 620).

Normenkette:

UStG (1980) § 15 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betreibt (in eigener Person und als Organträger) ein Bauunternehmen.

Im Jahre 1990 erhielt er Rechnungen einer GmbH mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 62 721 DM. Der Antragsteller behauptet, die GmbH habe an ihn Leistungen als Subunternehmer erbracht.

Aufgrund einer Außenprüfung versagte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Vorsteuerabzug für die bezeichneten Rechnungen (Änderungsbescheid vom 12. Juli 1996).

Nach erfolglosem Einspruch hat der Antragsteller Klage erhoben, die beim Finanzgericht (FG) Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 4160/98 anhängig ist.

Außerdem hat er die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids beantragt.