FG Hessen - Urteil vom 20.12.2001
6 K 3030/97
Normen:
UStG § 2 ; UStG § 15 Abs. 1 ;

Scheinunternehmen; Geschäftssitz; Lieferung; Computer; Handy; Briefkasten; Vorsteuer; Unternehmer - Vorsteuerabzug bei Scheinunternehmen

FG Hessen, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen 6 K 3030/97 - Aktenzeichen 6 K 3032/97

DRsp Nr. 2003/3264

Scheinunternehmen; Geschäftssitz; Lieferung; Computer; Handy; Briefkasten; Vorsteuer; Unternehmer - Vorsteuerabzug bei Scheinunternehmen

1. Eine nur zu Täuschungszwecken errichtetet GmbH erfüllt jedenfalls dann nicht die Unternehmereigenschaft i.S.d § 2 UStG, wenn sie nur dazu dient einen Rechtsmantel zur Verfügung zu stellen, unter deren Namen der tatsächlich Leistende für Zwecke des Vorsteuerabzugs auftreten kann und sie über keinen eigenen Geschäftssitz verfügt. 2. Ein Geschäftssitz besteht nicht, wenn unter der angegebenen Adresse keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, Behördenkontakt und Zahlungsverkehr stattfindet. 3. Die Erlaubnis eines Dritten dessen Geschäftssitz als eigenen anzugeben und ein Firmenschild anzubringen, begründet keinen eigenen Firmensitz. 4. Das Handy des faktischen Geschäftsführers reicht zur Begründung eines Geschäftssitzes bei der Lieferung von Computerteilen in größeren Umfang angesichts der Vielzahl der anfallenden Verwaltungstätigkeiten, die Verwaltungsräume erfordern, nicht aus. 5. Die geographische Angabe eines Geschäftssitzes muss in einer tatsächlichen räumlichen Beziehung zur Geschäftstätigkeit stehen.