BGH - Urteil vom 01.07.1987
IVb ZR 70/86
Normen:
BGB § 1374 ;
Fundstellen:
BGHZ 101, 229
DRsp I(165)191c-d
FamRZ 1987, 910
JR 1988, 104
JZ 1987, 1039
MDR 1987, 919
NJW 1987, 2816
WM 1987, 1468

Schenkung oder Ausstattung durch unentgeltliche Arbeit; Geldzuwendungen naher Verwandter

BGH, Urteil vom 01.07.1987 - Aktenzeichen IVb ZR 70/86

DRsp Nr. 1992/3018

Schenkung oder Ausstattung durch unentgeltliche Arbeit; Geldzuwendungen naher Verwandter

»a) Eine Schenkung oder Ausstattung liegt nicht schon vor, wenn Eltern für ihr Kind unentgeltlich arbeiten. b) Geldzuwendungen naher Verwandter sind den Einkünften i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB nur zuzurechnen, wenn sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, nicht aber zur Vermögensbildung bestimmt sind.«

Normenkette:

BGB § 1374 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugewinnausgleich.

Die Parteien, die vom 11. Mai 1966 bis zum 23. Februar 1983 miteinander verheiratet waren, erwarben 1972 zu je hälftigem Miteigentum ein bebautes Grundstück, das sie - auch durch Baumaßnahmen - erheblich veränderten. Der Kläger erwarb dieses Grundstück in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung des Miteigentums.

Der Kläger hat eine Ausgleichsforderung von 39.000 DM nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 24.406 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

Mit der - zugelassenen - Revision will der Kläger die Zurückweisung der Berufung erreichen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.