Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugewinnausgleich.
Die Parteien, die vom 11. Mai 1966 bis zum 23. Februar 1983 miteinander verheiratet waren, erwarben 1972 zu je hälftigem Miteigentum ein bebautes Grundstück, das sie - auch durch Baumaßnahmen - erheblich veränderten. Der Kläger erwarb dieses Grundstück in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung des Miteigentums.
Der Kläger hat eine Ausgleichsforderung von 39.000 DM nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 24.406 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision will der Kläger die Zurückweisung der Berufung erreichen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1.a) Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte keinen größeren Zugewinn erzielt habe als der Kläger. Hierzu hat es ausgeführt:
Das Endvermögen des Klägers von 116.535,38 DM übersteige sein Anfangsvermögen um 52.959,68 DM. Denn seinem tatsächlichen Anfangsvermögen (Sparguthaben) sei gemäß §
Das Endvermögen der Beklagten von 99.071,92 DM übersteige dagegen ihr Anfangsvermögen nur um 48.811,92 DM. Denn auch ihrem tatsächlichen Anfangsvermögen (Hausrat und zwei unbebaute Grundstücke) sei hinzuzurechnen, was ihre Mutter ihr durch Bezahlungen von mit dem Bau zusammenhängenden Rechnungen zugewendet habe. Gleiches gelte für Geldbeträge, die die Beklagte regelmäßig von ihrer Großmutter geschenkt erhalten habe, nämlich monatlich 150 DM in der Zeit ab März 1972 bis Dezember 1974 und monatlich 250 DM in der Folgezeit bis März 1977. Diese Zahlungen seien der Beklagten unabhängig von einem konkreten Bedarf zugeflossen; aus der Sicht der Großmutter hätte sich die Beklagte damit ein kleineres Sparvermögen schaffen können. Unerheblich sei, ob die Beklagte das Geld für den Lebensbedarf verbraucht habe; denn dann seien jedenfalls mittelbar eigene Einkünfte der (zeitweise erwerbstätigen) Beklagten zur Vermögensbildung freigesetzt worden. Danach ergebe sich, jeweils nach Umrechnung auf die mit dem Endvermögen vergleichbaren inflationsbereinigten Geldwerte, für die Zahlungen der Großmutter ein Betrag von 15.865 DM und als Anfangsvermögen der Beklagten insgesamt der Betrag von 50.260 DM.
b) Die Revision wendet sich dagegen, daß dem Anfangsvermögen des Klägers nicht zugerechnet worden ist, was er durch die umfangreichen Arbeitsleistungen seines Vaters beim Umbau des Hauses der Parteien erspart habe. Durch diese Hilfe hätten die Baumaßnahmen, zu denen insbesondere die Tieferlegung des Kellers, die Vergrößerung der Fenster, ein Anbau und die Neueindeckung des Daches gehört hätten, ohne Beauftragung eines Bauunternehmens durchgeführt werden können. Da derartige Arbeitsleistungen üblicherweise gegen Entgelt erbracht würden, müsse deren unentgeltliche Zuwendung durch Verwandte als Schenkung gemäß §
Die Revision beanstandet außerdem, daß dem Anfangsvermögen der Beklagten die regelmäßigen Zahlungen ihrer Großmutter hinzugerechnet worden sind. Derartige Zuwendungen, die zur freien Verfügung und nicht für einen besonderen Zweck erfolgten, stellten Einkünfte im Sinne des §
Das Berufungsurteil hält jedoch zu beiden Punkten den Angriffen stand.
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vom Vater des Klägers erbrachten Arbeitsleistungen bei der Berechnung des Anfangsvermögens außer Betracht gelassen hat.
Schenkung im Sinne des §
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Vater des Klägers, der als pensionierter Polizeibeamter die in Frage stehenden Arbeiten zwischen seinem 66. und 72. Lebensjahr erbracht hat, es nicht zugunsten des Beschenkten unterlassen, seine Arbeitskraft anderweitig gegen Entgelt einzusetzen. Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß zwischen dem Kläger und seinem Vater Einigkeit darüber bestanden hat, daß die Arbeit unentgeltlich geleistet werde, so daß ein Vergütungsanspruch, auf den schenkweise hätte verzichtet werden können, von vornherein nicht entstanden ist. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft getroffen habe. Soweit der Kläger aus den vorliegenden Umständen des Falles in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme andere Schlüsse ziehen möchte als der Tatrichter, liegt ein der Revision verschlossener Versuch anderweitiger Beweiswürdigung vor.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die vom Vater des Klägers beim umbau geleistete Arbeit auch nicht als Ausstattung angesehen. Unter einer Ausstattung ist gemäß §
Die sich danach ergebende Rechtsfolge, daß dem Anfangsvermögen des Klägers nicht der Wert der Arbeitsleistungen seines Vaters hinzugerechnet werden kann, steht im Einklang mit der Entscheidung BGHZ 84, 361, in der sich der IX. Zivilsenat mit der Frage befaßt hat, ob ein Ehemann nach dem Scheitern der Ehe von seiner Ehefrau - mit der er Gütertrennung vereinbart hatte - einen Ausgleich für Arbeiten verlangen kann, die er beim Umbau eines Hauses auf dem allein der Ehefrau gehörenden Grundstück geleistet hatte. Auch in jener Entscheidung hat der Bundesgerichtshof es abgelehnt, die Arbeitskraft als Gegenstand einer Zuwendung anzusehen. Vergleichbare Gründe, die seinerzeit Anlaß zur Prüfung der Frage waren, ob in einem solchen Fall ein familienrechtlicher Vertrag eigener Art geschlossen worden ist, der im Falle der Scheidung der Ehe zu einem Anspruch des Ehemannes auf eine angemessene Beteiligung an den in der Ehe gemeinsam geschaffenen Werten führen kann, liegen hier nicht - vor. Denn zwischen den Partein bestand keine Gütertrennung; beide waren durch das Miteigentum am Grundstück und die Ausgleichsmechanismen des gesetzlichen Güterstandes an eingetretenen Wertsteigerungen in ausreichender Weise beteiligt.
3. Die regelmäßigen Zahlungen, die die Beklagte bis zum März 1977 von ihrer Großmutter erhalten hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dem Anfangsvermögen der Beklagten zugerechnet.
Unzweifelhaft handelt es sich bei diesen Geldzuwendungen um Schenkungen, die gemäß §
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts flossen der Beklagten die monatlichen Zuwendungen ihrer Großmutter unabhängig von einem konkreten Bedarf zu und sollten der Bildung eines bescheidenen Sparvermögens dienen. Die Revision macht nicht geltend, daß diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen worden sei. Der Kläger hat etwas davon Abweichendes auch nicht vorgetragen. Er hat insbesondere nicht behauptet, die Erwerbseinkünfte der Parteien hätten in der Zeit von Dezember 1972 bis März 1977 nicht ausgereicht, um den Lebensbedarf der Familie zu sichern, so daß sie auf die regelmäßigen Geschenke der Großmutter der Beklagten angewiesen gewesen seien. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht entscheidend, daß ein Sparvermögen der Beklagten bei Ehezeitende nicht festgestellt worden ist. Daraus läßt sich insbesondere nicht schließen, daß die in Frage stehenden Geldzuwendungen von Anfang an zum Verbrauch bestimmt waren. Der Vermögenszuwachs, den beide Parteien während der Ehe erzielt haben, legt im übrigen die Annahme nahe, daß beide trotz der Mithilfe ihrer Verwandten tatsächlich auch unter Einsatz eigener Mittel Vermögensbildung betrieben haben.
4. Die angefochtene Entscheidung läßt auch im übrigen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus §