Der Kläger begehrt von der Beklagten Zugewinnausgleich.
Die Parteien, die vom 11. Mai 1966 bis zum 23. Februar 1983 miteinander verheiratet waren, erwarben 1972 zu je hälftigem Miteigentum ein bebautes Grundstück, das sie - auch durch Baumaßnahmen - erheblich veränderten. Der Kläger erwarb dieses Grundstück in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung des Miteigentums.
Der Kläger hat eine Ausgleichsforderung von 39.000 DM nebst Zinsen erhoben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 24.406 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision will der Kläger die Zurückweisung der Berufung erreichen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
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