SchlHOLG vom 24.10.1991
13 UF 135/90
Normen:
BGB § 1610 a, § 1602;
Fundstellen:
DRsp I(167)394d-e
FamRZ 1992, 471
NJW-RR 1992, 390

SchlHOLG - 24.10.1991 (13 UF 135/90) - DRsp Nr. 1993/2266

SchlHOLG, vom 24.10.1991 - Aktenzeichen 13 UF 135/90

DRsp Nr. 1993/2266

a. Kinderzuschüsse und -zulagen bleiben insoweit unberücksichtigt, wie sie neben dem vollen Kindergeld gezahlt werden. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages sind sie in Höhe des durch sie verdrängten Kindergeldes wie Kindergeld zu behandeln und auf den Bedarf anzurechnen. b. Das zum Ausgleich der durch die Blindheit verursachten Mehraufwendungen gezahlte (Landes-)Blindengeld ist nach der Beweisvermutung des § 1610 a BGB nicht bedürftigkeitsmindernd als Einkommen anzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1610 a, § 1602;

Der 1974 geborene, zur Zeit der Entscheidung noch minderjährige Kl. ist der Sohn des Bekl. aus dessen rechtskräftig geschiedener Ehe mit der gesetzl. Vertreterin des Kl. Der Kl. ist noch Schüler. Er ist nachtblind und leidet an dem »Tunnelblick«. Als Sehbehinderter bezieht er Blindengeld. Er verlangt Kindesunterhalt.