Das Landgericht hat den Angeklagten wegen progressiver Kundenwerbung und wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, die Richterbank sei auf Seiten der mitwirkenden Schöffen G und L nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die nicht präkludierte Besetzungsrüge ist begründet.
1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt dem zugrunde: Der erkennenden zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Verden war im Jahr 1996 als regelmäßiger Sitzungstag jeweils der Freitag einer jeden Woche zugewiesen. Mit Terminsverfügung vom 11. Juli 1996 bestimmte der Vorsitzende der Strafkammer den Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache auf Montag, den 19. August 1996; er verlegte zugleich den ordentlichen Sitzungstag der Strafkammer in dieser Woche von Freitag, dem 23. August 1996, vor, für den als Schöffen G und L durch Auslosung bestimmt waren. Weitere Sitzungstage waren bis zum 4. Dezember 1996 vorgesehen; Freitag, der 23. August 1996 blieb unbesetzt. Für den vorangegangenen ordentlichen Sitzungstag, Freitag, den 16. August 1996, für den als Schöffen S und Lo durch Auslosung bestimmt waren, war weder eine andere Sache terminiert noch war eine Belegung dieses Sitzungstages mit einer anderen Sache vorgesehen; auch dieser Tag blieb unbesetzt.
Mit Zustellung der Terminsverfügung teilte der Vorsitzende die vorgesehene Besetzung der Strafkammer für den 19. August 1996 mit. Mit Schriftsatz vom 9. August 1996 erhob der Verteidiger des Beschwerdeführers den Besetzungseinwand; er trug vor, daß die Schöffen S und Lo statt der herangezogenen Schöffen G und L die gesetzlichen Richter seien. Diesen Besetzungseinwand wies die erkennende Strafkammer zu Beginn der Hauptverhandlung durch Beschluß vom 19. August 1996 als unbegründet zurück. Es handele sich um einen vorverlegten Sitzungstag, durch den die Zusammensetzung des Gerichts nicht berührt werde. Der unbesetzte ordentliche Sitzungstag am Freitag, dem 16. August 1996, sei ausgefallen, folglich müßten die Schöffen für diesen Tag übersprungen werden. Die Hauptverhandlung wurde sodann mit der vorgesehenen Besetzung der Strafkammer bis zum 5. November 1996 durchgeführt.
2. Dieses Vorgehen hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Richterbank war mit den herangezogenen Schöffen nicht ordnungsgemäß besetzt, der gesetzliche Richter damit nicht gewahrt.
a) Zwar kann der Vorsitzende einer Strafkammer bei der Terminierung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ordentliche Sitzungstage nach vorne oder hinten verlegen; bei einem solchen Vorgehen bleibt die Besetzung der Richterbank unverändert, weil die für den verlegten Sitzungstag nach §
Für die Beurteilung, ob ein zeitnaher freier Sitzungstag zur Verfügung steht, kommt es allein auf die Geschäftslage der Strafkammer zum Zeitpunkt der Terminierung an; stellt sich später heraus, daß die vom Vorsitzenden zugrunde gelegten Voraussetzungen nachträglich nicht mehr zutreffen, beispielsweise weil eine bei Terminierung noch vorgesehene weitere Sitzung an einem zeitnäheren ordentlichen Sitzungstag wieder abgesetzt wird, so bleibt es bei der Schöffenbesetzung, die zum Zeitpunkt der Terminierung maßgeblich war (vgl. BGHSt 41,
b) Für den hier zu entscheidenden Sachverhalt ergibt sich daraus folgendes:
Der dem Beginn der Hauptverhandlung am 19. August 1996 zeitnächste freie Sitzungstag der Strafkammer war Freitag, der 16. August 1996. Für diesen Tag waren die Schöffen S und Lo ausgelost. Eine andere Sache war vom Vorsitzenden für diesen Tag weder zu irgendeinem Zeitpunkt angesetzt noch war eine solche vorgesehen, wie sich aus einer Stellungnahme des Vorsitzenden gegenüber dem Generalbundesanwalt ergibt. Damit war für den vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache am Montag, dem 19. August 1996, die ausgeloste Schöffenbesetzung für den Sitzungstag vom 16. August 1996 vorrangig; dieser Sitzungstag hätte nach hinten verlegt werden müssen. Eine Vorverlegung des ordentlichen Sitzungstages vom Freitag, dem 23. August 1996, kam bei dieser Sachlage nicht in Betracht, die Schöffen dieses Sitzungstages waren nicht die gesetzlichen Richter (§
II.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Für den Fall, daß der neue Tatrichter Feststellungen treffen sollte, die mit denen des angefochtenen Urteils übereinstimmen, hätte sich der Angeklagte nach §
a) Der Angeklagte führte eine als "Unternehmer-Spiel LIFE" bezeichnete Veranstaltung durch; dabei handelte es sich um ein Pyramidensystem, nicht um ein Spiel im Sinne des §
Ferner war das Mitglied berechtigt, an vom Angeklagten durchgeführten "Schulungsveranstaltungen" teilzunehmen, mit denen es in die Lage versetzt werden sollte, neue Mitglieder zu werben.
b) Nach §
aa) Die Veranstaltung eines derartigen gesteuerten Systems stellt ein Tätigwerden im "geschäftlichen Verkehr" dar (anders beim "Selbstläufersystem", vgl. BGHSt 34,
bb) Nach dem System werden Nichtkaufleute zur Abnahme von "gewerblichen Leistungen oder Rechten" veranlaßt. Darunter sind alle vermögenswerten Gegenstände, die wirtschaftlich verwertbar sind, insbesondere auch Mitgliedschaftsrechte zu verstehen (Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, §
cc) Für den Fall der Mitgliederanwerbung werden dem werbenden Teilnehmer beziehungsweise dessen übergeordneten Werbern auch besondere Vorteile im Sinne von §
dd) §
ee) §
2. Zur Hinterziehung von Umsatzsteuern in den Monaten Januar bis Juli 1993 merkt der Senat weiterhin vorsorglich an:
Die Abgabe falscher monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen führt zu einer Steuerverkürzung auf Zeit, bei der sich der tatbestandsmäßige Umfang aus den Hinterziehungszinsen errechnet; erst die Abgabe der falschen Jahreserklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, das heißt auf Dauer. Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen oder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen: BGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262). Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn es - wie hier - infolge der Einleitung eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der nach den Steuergesetzen für Jahreserklärungen vorgesehenen Frist nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung kommt. Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an, keine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, sind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die zunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine solche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte jeweils monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu berücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen.