BGH - Beschluß vom 22.10.1997
5 StR 223/97
Normen:
AO § 370 ; GVG § 45 § 77 ; StPO § 338 Nr. 1 ; UWG § 6c ;
Fundstellen:
BGHR StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 7
BGHSt 43, 270
DRsp IV(460)173-4b
MDR 1998, 174
NJ 1998, 43
NJW 1998, 390
NStZ 1998, 90
StV 1998, 4
wistra 1998, 227
wistra 1998, 67
Vorinstanzen:
LG Verden,

Schöffenbesetzung - Kundenwerbung nach § 6 lit. c UWG - Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

BGH, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen 5 StR 223/97

DRsp Nr. 1998/939

Schöffenbesetzung - Kundenwerbung nach § 6 lit. c UWG - Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen

»a) Zur Schöffenbesetzung bei Verlegung ordentlicher Sitzungstage (Ergänzung zu BGHSt 41, 175).b) Zur progressiven Kundenwerbung nach § 6 lit. c UWG durch Veranstaltung eines Pyramidensystems.c) Zum Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen.«

Normenkette:

AO § 370 ; GVG § 45 § 77 ; StPO § 338 Nr. 1 ; UWG § 6c ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen progressiver Kundenwerbung und wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

I.

Zu Recht rügt der Beschwerdeführer, die Richterbank sei auf Seiten der mitwirkenden Schöffen G und L nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die nicht präkludierte Besetzungsrüge ist begründet.