FG Saarland - Urteil vom 15.12.2000
1 K 256/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; UStG 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1980 § 2 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
EFG 2001, 392

Schulung vor Unternehmensgründung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit; Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagener Unternehmensgründung; Erfolgloser Unternehmer; Beweislast; Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs; Vergleichbarkeit mit der ertragsteuerlichen Beurteilung vorweggenommener Betriebsausgaben

FG Saarland, Urteil vom 15.12.2000 - Aktenzeichen 1 K 256/99

DRsp Nr. 2001/7259

Schulung vor Unternehmensgründung grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit; Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagener Unternehmensgründung; Erfolgloser Unternehmer; Beweislast; Maßgeblichkeit des Veranlassungszusammenhangs; Vergleichbarkeit mit der ertragsteuerlichen Beurteilung vorweggenommener Betriebsausgaben

1. Eine Schulung, die der Gründung eines Unternehmens vorangeht, ist grundsätzlich noch keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. 2. Scheitert die Gründung eines Unternehmens, so dass es zur Erbringung eigener entgeltlicher Leistungen nicht mehr kommt, ist ein Vorsteuerabzug, für die während der Gründungsphase getätigten Aufwendungen nur möglich, wenn ein Veranlassungszusammenhang zwischen den getätigten Aufwendungen und der geplanten, eigenen (letztlich aber gescheiterten bzw. nicht ausgeübten) Unternehmertätigkeit besteht. Für den Nachweis des Veranlassungszusammenhangs trägt der den Vorsteuerabzug geltend machende Steuerpflichtige die Beweislast. 3. Auch die Sondierung, ob eine Unternehmensgründung in Betracht kommen kann, gehört zu der umsatzsteuerrelevante Phase der Gründung eines Unternehmens, wenn die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit alsbald (in einem zeitlichen Zusammenhang) geplant ist.