FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.11.2009
7 K 7024/07
Normen:
SchwarzArbG § 2; SchwarzArbG § 4; SchwarzArbG § 22; AO § 196; AO § 197; AO § 210 Abs. 4; AO § 125; UStG § 27b Abs. 1 S. 1; SGB III § 304; SGB IV § 107;
Fundstellen:
DStRE 2010, 769
EFG 2010, 463
GewArch 2010, 199

Schwarzarbeitskontrolle keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO; kein Ankündigungs- noch Schriftlichkeitsgebot

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 7 K 7024/07

DRsp Nr. 2010/1798

Schwarzarbeitskontrolle keine Außenprüfung i. S. d. §§ 193 ff. AO; kein Ankündigungs- noch Schriftlichkeitsgebot

1. Eine auf die Aufdeckung unrechtmäßiger Arbeitsverhältnisse angelegte Schwarzarbeitskontrolle ist nicht als Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO anzusehen, so dass eine unmittelbar vor der Kontrolle ausgesprochene mündliche Prüfungsanordnung rechtmäßig, insbesondere nicht nichtig ist. Die Kontrolle nach dem SchwarzArbG bedarf weder einer schriftlichen Anordnung nach § 196 AO noch einer Ankündigungsfrist nach § 197 AO. 2. Dabei können Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeit betreten werden (§ 210 Abs. 1 AO).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägerinnen auferlegt.

Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil den Antrag zu 2. der Klägerin zu 1. (Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfung) betrifft.

Normenkette:

SchwarzArbG § 2; SchwarzArbG § 4; SchwarzArbG § 22; AO § 196; AO § 197; AO § 210 Abs. 4; AO § 125; UStG § 27b Abs. 1 S. 1; SGB III § 304; SGB IV § 107;

Tatbestand: