EuGH - Urteil vom 01.06.2006
Rs C-98/05
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a, c ;
Fundstellen:
DB 2006, 1300
IStR 2006, 636
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe c - Besteuerungsgrundlage - Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge

EuGH, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen Rs C-98/05

DRsp Nr. 2006/22673

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absätze 2 Buchstabe a und 3 Buchstabe c - Besteuerungsgrundlage - Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge

»Im Rahmen eines Kaufvertrags, der vorsieht, dass der Händler das Fahrzeug entsprechend der vom Käufer bestimmten Verwendung mit Zulassung zu einem Preis liefert, der die von ihm vor der Lieferung entrichtete Zulassungsabgabe für neue Kraftfahrzeuge umfasst, fällt diese Abgabe, deren Entstehungstatbestand nicht die Lieferung, sondern die erste Zulassung des Fahrzeugs im Inland ist, nicht unter den Begriff der Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage. Eine solche Abgabe stellt einen Betrag dar, den der Steuerpflichtige vom Fahrzeugkäufer als Erstattung der in dessen Namen und für dessen Rechnung verauslagten Beträge im Sinne von Absatz 3 Buchstabe c dieser Bestimmung erhält.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 2 Buchst. a, c ;

Entscheidungsgründe: