EuGH - Urteil vom 12.06.2003
Rs C-275/01
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil B Buchstabe b ;
Fundstellen:
DB 2003, 1558
DStRE 2003, 874
Vorinstanzen:
House of Lords (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 07.06.2001,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Befreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Begriff - Aufstellung von Zigarettenautomaten in Geschäftsräumen

EuGH, Urteil vom 12.06.2003 - Aktenzeichen Rs C-275/01

DRsp Nr. 2004/8381

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b - Befreite Umsätze - Vermietung von Grundstücken - Begriff - Aufstellung von Zigarettenautomaten in Geschäftsräumen

[Sinclair Collis Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise] Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass es keine Vermietung eines Grundstücks darstellt, wenn der Eigentümer von Räumlichkeiten (der Lokalinhaber) dem Eigentümer eines Zigarettenautomaten das Recht einräumt, den Automaten für einen Zeitraum von zwei Jahren an einer von dem Lokalinhaber bezeichneten Stelle in den Räumlichkeiten gegen einen prozentualen Anteil an den Bruttoerträgen aus dem Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakwaren aufzustellen, zu betreiben und zu warten, jedoch mit keinen anderen Besitz- und Kontrollrechten als in der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien angegeben.

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13Teil B Buchstabe b ;