EuGH - Urteil vom 13.07.2006
Rs C-89/05
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f ;
Fundstellen:
IStR 2006, 633
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Anwendungsbereich - Call-Center-Leistungen

EuGH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen Rs C-89/05

DRsp Nr. 2006/22724

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe f - Steuerbefreiung für Glücksspiele - Anwendungsbereich - Call-Center-Leistungen

»Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass Call-Center-Dienstleistungen, die zugunsten eines Organisators von Telefonwetten erbracht werden und die die Annahme der Wetten im Namen des Wettorganisators durch das Personal des Erbringers dieser Dienstleistungen einschließen, keine Wettumsätze im Sinne dieser Vorschrift darstellen und dass ihnen daher nicht die in dieser Vorschrift vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung zugute kommen kann.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. f ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 Teil B Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).