EuGH - Urteil vom 26.05.2005
Rs C-43/04
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 25 ; UStG § 2 § 24 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 320
DB 2005, 1313
DStRE 2005, 841
IStR 2005, 454
Vorinstanzen:
BFH, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V R 28/03

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger - Verpachtung von Jagdbezirken im Rahmen einer gemeindlichen Forstbewirtschaftung - Begriff ,landwirtschaftliche Dienstleistungen

EuGH, Urteil vom 26.05.2005 - Aktenzeichen Rs C-43/04

DRsp Nr. 2005/10290

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 25 - Gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger - Verpachtung von Jagdbezirken im Rahmen einer gemeindlichen Forstbewirtschaftung - Begriff ,landwirtschaftliche Dienstleistungen'

[Finanzamt Arnsberg gegen Stadt Sundern] 1. Artikel 25 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die gemeinsame Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels definiert sind, gilt und dass die sonstigen Umsätze der Pauschallandwirte der allgemeinen Regelung dieser Richtlinie unterliegen. 2. Artikel 25 Absatz 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388 in Verbindung mit Anhang B der Richtlinie ist dahin auszulegen, dass die Verpachtung von Jagdbezirken durch einen Pauschallandwirt keine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.

Normenkette: