EuGH - Urteil vom 08.06.2006
Rs C-430/04
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 ;
Fundstellen:
DStR 2006, 1082
DVBl 2006, 1104
EuZW 2006, 511
IStR 2006, 487
NZBau 2006, 588
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Möglichkeit der Berufung auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 - Von einem privaten Steuerpflichtigen im Wettbewerb mit einer Behörde ausgeübte Tätigkeiten - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten

EuGH, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen Rs C-430/04

DRsp Nr. 2006/22674

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Möglichkeit der Berufung auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 - Von einem privaten Steuerpflichtigen im Wettbewerb mit einer Behörde ausgeübte Tätigkeiten - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Behandlung als Nichtsteuerpflichtige für die im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübten Tätigkeiten

»Ein Einzelner, der mit einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Wettbewerb steht und der geltend macht, diese Einrichtung werde für die Tätigkeiten, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübe, nicht oder zu niedrig zur Mehrwertsteuer herangezogen, kann sich im Rahmen eines Rechtsstreits gegen die nationale Steuerverwaltung wie des Ausgangsrechtsstreits auf Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage berufen.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 ;

Entscheidungsgründe: