EuGH - Urteil vom 06.10.2005
Rs C-291/03
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2338
IStR 2005, 778
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros - Pauschalreisen - Von Dritten erworbene Leistungen und eigene Leistungen - Methode für die Berechnung der Steuer; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen Rs C-291/03

DRsp Nr. 2006/16772

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros - Pauschalreisen - Von Dritten erworbene Leistungen und eigene Leistungen - Methode für die Berechnung der Steuer; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Firma MyTravel plc (im Folgenden: Klägerin) und den Commissioners of Customs Excise darüber, ob auf diese Firma nach dem Urteil vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97 (Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229) die Regelung des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie anzuwenden ist.

Rechtlicher Rahmen

3. Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie ist Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die Mehrzahl der Dienstleistungen "alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll".