EuGH - Urteil vom 13.10.2005
Rs C-200/04
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 ; Richtlinie 90/314/EWG Art. 1 ; Richtlinie 90/314/EWG Art. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 198
DStRE 2005, 1481
IStR 2005, 781
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Artikel 26 Absatz 1 - Anwendungsbereich - Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst - Hauptleistung und Nebenleistungen - Begriff - Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer

EuGH, Urteil vom 13.10.2005 - Aktenzeichen Rs C-200/04

DRsp Nr. 2006/16764

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Artikel 26 Absatz 1 - Anwendungsbereich - Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst - Hauptleistung und Nebenleistungen - Begriff - Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen; Sachgebiete: Abgaben, Mehrwertsteuer

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 ; Richtlinie 90/314/EWG Art. 1 ; Richtlinie 90/314/EWG Art. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Finanzamt Heidelberg (im Folgenden: Finanzamt) und der iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH (im Folgenden: iSt) wegen der Zahlung von Mehrwertsteuer nach der Prüfung des Umsatzes dieser Gesellschaft in den Jahren 1995 bis 1997 durch die zuständigen Stellen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. In Abschnitt X, "Steuerbefreiungen", der Sechsten Richtlinie heißt es in dem mit "Steuerbefreiungen im Inland" überschriebenen Artikel 13: