EuGH - Urteil vom 07.09.2006
Rs C-166/05
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. a ;
Fundstellen:
DB 2006, 2159
IStR 2007, 109
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Artikel 9 - Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an bestimmten Teilstücken eines Wasserlaufs - Steuerrecht

EuGH, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen Rs C-166/05

DRsp Nr. 2006/26534

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt - Artikel 9 - Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück - Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei an bestimmten Teilstücken eines Wasserlaufs - Steuerrecht

»Die Einräumung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei in Form einer entgeltlichen Übertragung von Fischereikarten stellt eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage dar.«

Normenkette:

Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. a ;

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie).