EuGH - Urteil vom 29.04.2004
Rs C-308/01
Normen:
EG Art. 87 Art. 88 ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 27 Art. 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2004, 237
DB 2004, 1246
IStR 2004, 644
Vorinstanzen:
VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich) - Beschluss vom 24.07.2001,

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Versicherungsprämiensteuer - Erhöhter Satz für bestimmte Versicherungsverträge - Versicherungen im Zusammenhang mit der Vermietung oder dem Verkauf von Haushaltsgeräten - Staatliche Beihilfen]

EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Aktenzeichen Rs C-308/01

DRsp Nr. 2004/8433

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Versicherungsprämiensteuer - Erhöhter Satz für bestimmte Versicherungsverträge - Versicherungen im Zusammenhang mit der Vermietung oder dem Verkauf von Haushaltsgeräten - Staatliche Beihilfen]

1. Eine Versicherungsprämiensteuer wie die im Ausgangsverfahren fragliche ist mit Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage vereinbar. 2. Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388, nach dem Versicherungsumsätze von der Mehrwertsteuer befreit sind, steht der Einführung eines dem Mehrwertsteuerregelsatz entsprechenden besonderen Satzes einer Versicherungsprämiensteuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegen, da diese Steuer mit Artikel 33 der Sechsten Richtlinie 77/388 vereinbar ist, so dass das in Artikel 27 der Sechsten Richtlinie vorgesehene Verfahren, nach dem jeder Mitgliedstaat, der von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einführen möchte, eine vorherige Ermächtigung beim Rat der Europäischen Union beantragen muss, vor Einführung des genannten Satzes nicht eingehalten werden muss.

Normenkette:

EG Art. 87 Art. 88 ;