Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung ABl. L 51, S. 12) Art. 17 Abs. 2; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung ABl. L 51, S. 12) Art. 17 Abs. 6; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung ABl. L 51, S. 12) Art. 18; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung ABl. L 51, S. 12) Art. 22;
Fundstellen:
DB 2011, 98
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S1d Administracyjny (Polen) , vom 14.07.2009
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Recht auf Vorsteuerabzug Erbrachte Dienstleistungen durch einen nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragenem Steuerpflichtigen; Für Mehrwertsteuerzwecke zwingende Angaben auf der Rechnung; Gemeinschaftswidrigkeit einer entgegenstehenden innerstaatlichen Regelung; Bogus3aw Juliusz Dankowski gegen Dyrektor Izby Skarbowej w £odzi
EuGH, Urteil vom 22.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-438/09
DRsp Nr. 2011/532
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Recht auf Vorsteuerabzug Erbrachte Dienstleistungen durch einen nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragenem Steuerpflichtigen; Für Mehrwertsteuerzwecke zwingende Angaben auf der Rechnung; Gemeinschaftswidrigkeit einer entgegenstehenden innerstaatlichen Regelung; Bogus3aw Juliusz Dankowski gegen Dyrektor Izby Skarbowej w £odzi
1. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2006/18/EG des Rates vom 14. Februar 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass einem Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer zusteht, die er auf Dienstleistungen entrichtet hat, die von einem anderen Steuerpflichtigen, der nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger registriert ist, erbracht wurden, wenn die entsprechenden Rechnungen alle nach Art. 22 Abs. 3 Buchst. b vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die notwendig sind, um die Person, die die Rechnungen ausgestellt hat, und die Art der erbrachten Dienstleistungen zu identifizieren.
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