EuGH - Urteil vom 09.12.2010
Rs. C-31/10
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 26; UStG § 25;
Fundstellen:
DB 2011, 35
DStRE 2011, 120
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen XI R 39/08

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter [Art. 26]; Einheitlichkeit der Dienstleistung; Verkauf von Opernkarten ohne zusätzlich erbrachte Leistungen; Minerva Kulturreisen GmbH gegen Finanzamt Freital

EuGH, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen Rs. C-31/10

DRsp Nr. 2011/2361

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter [Art. 26]; Einheitlichkeit der Dienstleistung; Verkauf von Opernkarten ohne zusätzlich erbrachte Leistungen; Minerva Kulturreisen GmbH gegen Finanzamt Freital

Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er auf den isolierten Verkauf von Opernkarten durch ein Reisebüro ohne Erbringung einer Reiseleistung nicht anwendbar ist.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

9. Dezember 2010

"Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 26 - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Anwendungsbereich - Verkauf von Opernkarten ohne zusätzlich erbrachte Leistungen"

In der Rechtssache C-31/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Januar 2010, in dem Verfahren

Minerva Kulturreisen GmbH

gegen

Finanzamt Freital

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ilešič, E. Levits und M. Safjan,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,