EuGH - Schlussantrag vom 05.09.2013
Rs. C-385/12
Normen:
AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 110 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 401; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 2261
EuZW 2013, 724
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Székesfehérvári Törvényszék [Ungarn],

Sondersteuer auf Einzelhandelstätigkeiten bei Überschreiten eines jährlichen Nettoumsatzvolumens; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Székesfehérvári Törvényszék

EuGH, Schlussantrag vom 05.09.2013 - Aktenzeichen Rs. C-385/12

DRsp Nr. 2013/20623

Sondersteuer auf Einzelhandelstätigkeiten bei Überschreiten eines jährlichen Nettoumsatzvolumens; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des ungarischen Székesfehérvári Törvényszék

Tenor:

Der im Ausgangsverfahren in Verbindung mit Art. 54 AEUV anzuwendende Art. 49 AEUV steht der Erhebung einer Steuer, wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt wurde, nicht entgegen. Das vorlegende Gericht hat jedoch zu prüfen, ob eine solche Steuer mit Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zu vereinbaren ist.

Normenkette:

AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 110 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 401; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung

1. Aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise der letzten Jahre besinnen sich die Mitgliedstaaten wieder stärker einer traditionellen Einnahmequelle: der Erhebung von Steuern. Dies geschieht nicht nur in Form der Anhebung der Sätze bereits bestehender Steuern. Darüber hinaus ist auch die Einführung neuer Steuerarten zu beobachten.