BGH - Urteil vom 02.05.1990
XII ZR 72/89
Normen:
BGB § 1361 ; BSHG § 81, § 85 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1361 Selbstbehalt 1
BGHR BSHG § 85 Nr. 3 Einkommensfreibetrag 1
BGHZ 111, 194
DRsp I(165)210a
FamRZ 1990, 849
JurBüro 1991, 193
MDR 1990, 1111
NJW 1991, 356
NJW-RR 1991, 451

Sozialhilfebedürftigkeit als Folge der Unterhaltspflicht

BGH, Urteil vom 02.05.1990 - Aktenzeichen XII ZR 72/89

DRsp Nr. 1992/1260

Sozialhilfebedürftigkeit als Folge der Unterhaltspflicht

»Eine Unterhaltspflicht besteht nicht, soweit der in Anspruch Genommene infolge der Unterhaltsleistungen selbst (auch in erhöhtem Maße) sozialhilfebedürftig würde.«

Normenkette:

BGB § 1361 ; BSHG § 81, § 85 ;

Tatbestand:

Die 1939 geborene Klägerin und der 1909 geborene Beklagte sind seit 1983 in kinderloser Ehe verheiratet. Der Beklagte wurde pflegebedürftig und lebt seit Oktober 1986 in einem Heim. Die Kosten der Heimpflege betragen monatlich 2.687, 05 DM, während seine monatliche Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sich nur auf 2. 530,06 DM beläuft. Für Fehlbeträge kommt der Sozialhilfeträger auf, der dem Beklagten auch ein monatliches Taschengeld von 182, 25 DM zahlt. Im Frühjahr 1987 lehnte es die Klägerin ab, den Beklagten wieder bei sich aufzunehmen; sie besuchte diesen im Heim auch nicht. Seit Oktober des Jahres gehen beide Parteien davon aus, voneinander getrennt zu leben.