FG Köln - Urteil vom 13.11.2002
3 K 2613/99
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 624

Starthilfe der DB für andere Verkehrsunternehmen kein echter Zuschuss

FG Köln, Urteil vom 13.11.2002 - Aktenzeichen 3 K 2613/99

DRsp Nr. 2003/6631

"Starthilfe" der DB für andere Verkehrsunternehmen kein echter Zuschuss

Entgelt, das die Deutsche Bundesbahn anderen Verkehrsunternehmen dafür erbringt, dass diese sich zur Übernahme der Betriebsführung auf bestimmten Streckenabschnitten verpflichten ("Starthilfe"), ist Engelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs und kein echter Zuschuss.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei der von der Deutschen Bundesbahn (DB) gewährten "Starthilfe" um Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs oder um einen sogenannten "echten Zuschuss" handelt.

Die Klägerin betreibt ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen. Geschäftsgegenstand ist der Betrieb von Straßen- und Eisenbahnen, des Omnibus- und Lastwagenverkehrs zur Personen- und Güterbeförderung sowie die Vornahme aller Geschäfte, die den Geschäftszweck zu fördern geeignet sind.