FG München - Urteil vom 22.04.2010
14 K 63/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. d; EWGRL 388/77 Art. 13 Abschn. A Abs. 2 Buchst. a;

Steuerbefreiung der Umsätze eines Seniorenwohnheims nur bei Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger

FG München, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 63/07

DRsp Nr. 2011/2623

Steuerbefreiung der Umsätze eines Seniorenwohnheims nur bei Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger

1. Die Vorschrift des § 14 Nr. 16 Buchst. d UStG zur Steuerbefreiung der Umsätze aus Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen setzt voraus, dass eine Kostenübernahme des Sozialversicherungsträgers stattgefunden hat. 2. Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG nicht erfüllt, da nicht 40 % der von der Klägerin erbrachten Leistungen den im Gesetz genannten Personenkreis zugute gekommen ist. Unstreitig sind weniger als 40 % der Bewohnern des Seniorenstifts vom Medizinischen Dienst eine Pflegestufe zuerkannt (§ 15 SGB XI). Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht vor. 3. Die tatbestandliche Einschränkung der Steuerbefreiung ist insoweit von der Ermächtigung in Art. 13 Abschn. A Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG gedeckt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16 Buchst. d; EWGRL 388/77 Art. 13 Abschn. A Abs. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin getätigten Umsätze aus dem Betrieb eines Altenwohnheims von der Umsatzsteuer befreit sind.

Die Klägerin betreibt ein Senioren-Wohnstift, das im Streitjahr als gemeinnützige Körperschaft anerkannt worden ist.