BFH - Urteil vom 10.11.2010
XI R 79/07
Normen:
UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; RL 77/388/EWG Art. 33;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 137/07

Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten; Vereinbarkeit einer über die Steuerbefreiung nur bestimmter Wetten und Lotterien mit dem Unionsrecht

BFH, Urteil vom 10.11.2010 - Aktenzeichen XI R 79/07

DRsp Nr. 2010/23454

Steuerbefreiung für Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten; Vereinbarkeit einer über die Steuerbefreiung nur bestimmter Wetten und Lotterien mit dem Unionsrecht

1. Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten sind aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig. 2. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, verstößt weder gegen Unionsrecht noch gegen das Grundgesetz.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9 Buchst. b; RL 77/388/EWG Art. 33;

Gründe

I.

Die Revisionsklägerin ist seit Ende 2008 Rechtsnachfolgerin einer GmbH, die im Jahr 2007 eine Spielhalle mit Geldspielautomaten betrieb.

Die GmbH erklärte in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Januar 2007 steuerpflichtige Umsätze in Höhe von ... EUR und abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von ... EUR. Daraus ergab sich eine Zahllast von ... EUR.

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