I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Diplom-Pädagogin, war im Streitjahr (2002) im Bereich der Erwachsenenbildung tätig und Inhaberin des "Privaten Bildungsinstituts ..." (Institut). Über eine Bescheinigung i.S. des § 4 Nr. 21 Buchst. a, bb des Umsatzsteuergesetzes 1999 in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung (UStG) der zuständigen Landesbehörde, dass die Klägerin bzw. das Institut auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet, verfügen die Klägerin bzw. deren Institut nicht.
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