Gemäß der zutreffenden Ansicht der Revision hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§
Die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Prüfung des richtigen Umsatzsteuersatzes zum Mandat des Klägers gehörte, weil er die Umsatzsteuerjahreserklärungen und -voranmeldungen für die Beklagte zu erledigen hatte (vgl. BGH, Urt. v. 22. April 1999 - IX ZR 112/98, WM 1999, 1339, 1340). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Kläger diese vertragliche Prüfungspflicht fahrlässig verletzt hat. Dafür hat es in zulässiger Weise die Vereinbarung der Beklagten mit den Fernsehsendern vom 28. Juni 1988, auf die in den Rechnungen der Beklagten verwiesen wurde, zugrundegelegt, um Inhalt und Umfang des Leistungsaustausches zu ermitteln (vgl. BFH BStBl. II 1995, 564, 567 und 651, 652). Diese Vereinbarung hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen ohne Rechtsfehler und damit für das Revisionsgericht verbindlich (§
Die Verfahrensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§