BFH - Urteil vom 30.09.1999
V R 77/98
Normen:
UStG (1980) § 3 Abs. 1, 9, § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3, 4, § 7 Abs. 1, 4; UStDV (1980) §§ 8, 9, 12 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2658
BB 2000, 239
BFH/NV 2000, 286
BFHE 190, 231
BStBl II 2000, 14
DB 2000, 28
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

Steuerfreie Ausfuhrumsätze bei Kfz-Wartung

BFH, Urteil vom 30.09.1999 - Aktenzeichen V R 77/98

DRsp Nr. 2000/601

Steuerfreie Ausfuhrumsätze bei Kfz-Wartung

»Ein Kfz-Ölwechsel ist als Lieferung von Motoröl zu beurteilen. Dieser Umsatz ist nicht als Ausfuhrlieferung steuerfrei, wenn der Kfz-Ölwechsel für einen außengebietlichen Nichtunternehmer durchgeführt wird. Eine Kfz-Inspektion mit Ölwechsel ist eine sonstige Leistung. Dieser Umsatz kann gegenüber einem außengebietlichen Auftraggeber als Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr steuerfrei sein.«

Normenkette:

UStG (1980) § 3 Abs. 1, 9, § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3, 4, § 7 Abs. 1, 4; UStDV (1980) §§ 8, 9, 12 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) reparierte im Streitjahr 1990 Kfz und wechselte dabei, wenn es notwendig war, das Motoröl, führte an den Fahrzeugen ihrer Kunden sog. Kundendienste (Inspektionen) mit Ölwechsel durch und wechselte Fahrzeugöl auch unabhängig von Reparaturen und Inspektionen. Bei der Abgabe von Fahrzeugöl (Schmierstoffen) trat sie im eigenen Namen und nicht als Vermittlerin auf. Sie meldete die für Privatkunden aus der Schweiz bei den erwähnten Vorgängen abgegebenen Schmierstoffe als steuerfreie Umsätze an.