BFH - Urteil vom 14.11.2012
XI R 8/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 1 lit. b; UStG § 6a Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 358/06

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

BFH, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen XI R 8/11

DRsp Nr. 2013/3287

Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung

1. NV: Mit einem in mehrfacher Hinsicht unvollständigen Belegnachweis kann das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen werden. 2. NV: Aus einem auf der Rechnung befindlichen Vermerk "VAT@ zero for export" lässt sich nicht ohne Weiteres mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt.

1. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG gem. § 6a Abs. 3 UStG i.V. mit §§ 17a ff. UStDV nachzuweisen. Dies soll gem. § 17a Abs. 4 UStDV in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, durch das Doppel der Rechnung oder durch einen Beleg entsprechend § 10 Abs. 1 UStG geschehen. 2. Soll der Nachweis durch eine Rechnung erbracht werden, so hat diese nicht nur keinen Steuerausweis, sondern auch den gem. § 14a Abs. 1 S. 1 UStG zusätzlichen erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung zu enthalten. 3. Ein CMR-Frachtbrief ist kein ausreichender Versendungsbeleg, wenn die nach § 10 Abs. 1Nr. 2 S. 2 lit d UStDV erforderlichen Angaben zu Ort und Tag der Versendung fehlen. 4. Auch Kontoauszüge sind zum Nachweis ungeeignet, wenn ein Bezug der Zahlungseingänge auf dem Konto zu der vorgetragenen Veräußerung nicht ersichtlich ist.