BFH - Beschluss vom 28.10.2010
V R 9/10
Normen:
RL 39/2004/EG Art. 4 Abs. 1 Nr. 9, 17; RL 112/2006/EG ; UStG § 3a Abs. 3; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e, h;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1930/09

Steuerfreiheit einer Portfolioverwaltung mit dem Zweck des Handelns eines Steuerpflichtigen mit Wertpapieren nach eigenem Ermessen gegen Entgelt als individuelle Portfolioverwaltung für einzelne Anleger; Geltung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (RL 112/2006/EG) auch für die Portfolioverwaltung

BFH, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen V R 9/10

DRsp Nr. 2011/1604

Steuerfreiheit einer Portfolioverwaltung mit dem Zweck des Handelns eines Steuerpflichtigen mit Wertpapieren nach eigenem Ermessen gegen Entgelt als individuelle Portfolioverwaltung für einzelne Anleger; Geltung von Art. 56 Abs. 1 Buchst. e Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (RL 112/2006/EG) auch für die Portfolioverwaltung

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG vorgelegt: 1. Ist die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren (Portfolioverwaltung), bei der ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, - nur als Verwaltung von Sondervermögen für mehrere Anleger gemeinsam nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG oder auch - als individuelle Portfolioverwaltung für einzelne Anleger nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG (Umsatz, der sich auf Wertpapiere bezieht, oder als Vermittlung eines derartigen Umsatzes) steuerfrei?