BFH - Beschluss vom 25.11.2004
V R 55/03
Normen:
UStG (1980/1993) § 4 Nr. 14, 16 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, c ;
Fundstellen:
BB 2005, 649
BFH/NV 2005, 647
BFHE 208, 87
BStBl II 2005, 445
DB 2005, 594
DStR 2005, 472
EuZW 2005, 254
IStR 2005, 239
NJW 2005, , 1600
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 19.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 8753/98

Steuerfreiheit medizinischer Laboruntersuchungen

BFH, Beschluss vom 25.11.2004 - Aktenzeichen V R 55/03

DRsp Nr. 2005/3457

Steuerfreiheit medizinischer Laboruntersuchungen

»Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erlauben es Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, die Steuerbefreiung der von praktischen Ärzten angeordneten medizinischen Laboranalysen auch dann von den dort genannten Bedingungen abhängig zu machen, wenn die Heilbehandlung der Ärzte ohnedies steuerfrei ist?«

Normenkette:

UStG (1980/1993) § 4 Nr. 14, 16 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. b, c ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH. Ihr alleiniger Gesellschafter ist der Arzt für Laboratoriumsmedizin Dr. S. Nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Sachverhaltswürdigung durch das Finanzgericht (FG) führte sie unter anderem im Auftrag zweier Laborgemeinschaften medizinische Analysen durch. Die Laborgemeinschaften waren Gesellschaften bürgerlichen Rechts, zu denen sich praktische Ärzte zusammengeschlossen hatten. Diese hatten die Analysen im Rahmen ihrer Heilbehandlungen angeordnet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Leistungen der Klägerin an die Laborgemeinschaften als steuerpflichtig.

Einspruch und Klage gegen die Steuerbescheide hatten keinen Erfolg.