Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen vorliegen.
Die Klägerin (Klin.) betreibt einen Großhandel mit Reifen. Für das Streitjahr 2001 wurden von ihr in der USt-Erklärung innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von insgesamt 13.274.972,00 DM (= 6.787.385,71 EUR) erklärt. In ihrer zusammenfassenden Meldung für 2001 hat sie demgegenüber insgesamt 13.607.235,00 DM (= 6.957.269,00 EUR) angegeben, von denen 880.045,00 EUR nach österreich, 5.961.629,00 EUR nach Belgien und 115.594,00 EUR in die Niederlande geliefert worden sein sollen.
Es bestehen Erkenntnisse über die Empfänger von innergemeinschaftlichen Lieferungen wie folgt:
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