FG Düsseldorf - Urteil vom 22.06.2018
1 K 426/16 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. d) und Nr. 15 Buchst. a); MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f); SGB II § 44b Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 853

Steuerfreiheit von Umsätzen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit gesetzlichen Krankenkassen als Mitglieder

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 1 K 426/16 U

DRsp Nr. 2019/5241

Steuerfreiheit von Umsätzen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit gesetzlichen Krankenkassen als Mitglieder

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 24. September 2015 und der Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 5. Oktober 2015 sowie die Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2016 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. d) und Nr. 15 Buchst. a); MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f); SGB II § 44b Abs. 1; SGB IV § 29 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Umsätze der Klägerin nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL steuerfrei sind.

Die Klägerin wurde am xx.xx.2011 ... gegründet und nahm zum 1. Januar 2012 ihre Tätigkeit auf. ...

Die Klägerin ist eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nach § 94 Abs. 1a SGB X iVm § 197b SGB V. Mitglieder sind und können ausschließlich gesetzliche Krankenkassen werden (Körperschaften des öffentlichen Rechts) (...).

Die Klägerin unterliegt der staatlichen Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen nach § Abs. mit den sich daraus ergebenden Prüfungsrechten aus §§ Und 274 . Die Mitglieder - d.h. die gesetzlichen Krankenkassen - unterliegen ihrerseits der staatlichen Aufsicht entweder der jeweiligen Landesbehörde oder des Bundesversicherungsamtes (je nach Tätigkeitsgebiet der Krankenkasse - vgl. § Abs. ).