FG Saarland - Beschluss vom 27.04.2004
1 V 42/04
Normen:
UStG § 4 ;

Steuerfreiheit von Vermittlungsleistungen bei sog. Kombi-Rente; Aufhebung der Vollziehung betr. Umsatzsteuer 1998 und 1999

FG Saarland, Beschluss vom 27.04.2004 - Aktenzeichen 1 V 42/04

DRsp Nr. 2004/9621

Steuerfreiheit von Vermittlungsleistungen bei sog. Kombi-Rente; Aufhebung der Vollziehung betr. Umsatzsteuer 1998 und 1999

Die Zuführung von Kunden gegenüber einem Dritten im Zusammenhang mit einer sog. Kombi-Rente (fremdfinanzierte Rentenversicherung gegen Einmalbetrag) bewirkt keine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 a, f, Nr. 11 UStG.

Normenkette:

UStG § 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin wurde 1993 mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet (Dok, Bl. 4 ff.). Gegenstand des Unternehmens ist laut Gesellschaftsvertrag "die Optimierung der Bereiche Finanzen und Kommunikation zur Sicherung und Verbesserung des wirtschaftlichen Erfolges von Handels- und Dienstleistungsunternehmen".

Nach den Angaben der Antragstellerin in den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1998 und 1999 wurden lediglich steuerfreie Umsätze von 135.686 DM (1998) und 465.527 DM (1999) getätigt.