I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt mehrere Spielhallen, in denen auch Geldspielgeräte stehen. Ihre Umsätze versteuert sie nach vereinbarten Entgelten.
Erstmals im Jahr 2007 verteilte die Klägerin anlässlich der Neueröffnung einer Spielhalle über Zeitungsanzeigen und Auslage in Geschäften sog. "Test Coupons" in Höhe von jeweils 100 EUR. Der Text des Coupon-Abschnittes lautete wie folgt:
"TEST COUPON 100,- EURO CASINO B
- Täglich nur 10,- Euro einlösbar
- Pro Person nur 1 Coupon
- Gültig bis 31.03.2007 oder bis auf Widerruf
- Keine Barauszahlung
- Nur zur Freimünzung an Geldspielgeräten bei Vorlage dieses Coupons
- Für alle ab 18 Jahren!!!".
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