Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - ABWEICHENDE NATIONALE MASSNAHMEN - ÄNDERUNG EINER GELTENDEN MASSNAHME - VERPFLICHTUNG ZUR MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION - NICHTEINHALTUNG - UNMÖGLICHKEIT , SICH EINEM EINZELNEN GEGENÜBER AUF DIE ÄNDERUNG ZU BERUFEN;
EuGH, Urteil vom 13.02.1985 - Aktenzeichen Rs 5/84
DRsp Nr. 2006/14694
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - BESTEUERUNGSGRUNDLAGE - ABWEICHENDE NATIONALE MASSNAHMEN - ÄNDERUNG EINER GELTENDEN MASSNAHME - VERPFLICHTUNG ZUR MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION - NICHTEINHALTUNG - UNMÖGLICHKEIT , SICH EINEM EINZELNEN GEGENÜBER AUF DIE ÄNDERUNG ZU BERUFEN;
»1. WERDEN INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE GEMÄSS ARTIKEL 27 ABSATZ 5 DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DER KOMMISSION MITGETEILT WORDEN SIND , IN DER WEISE GEÄNDERT , DASS DAS TATBESTANDSMERKMAL ENTFÄLLT , DAS SIE MIT DER RICHTLINIE VERKNÜPFT , SO STELLT EINE DERARTIGE NEUREGELUNG , DURCH DIE EINE GEGENÜBER DEM FRÜHEREN RECHT WESENTLICHE ÄNDERUNG EINGEFÜHRT WIRD , EINE ' ' SONDERMASSNAHME ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 27 ABSATZ 1 DAR , VON DER DER MITGLIEDSTAAT DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 27 ABSATZ 2 ZU UNTERRICHTEN HAT.
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