EuGH - Urteil vom 02.05.1996
Rs C-231/94
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BStBl II 1998, 284
DB 1996, 1167
DStR 1996, 1005
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Begriff - Restaurationsumsätze - Einbeziehung - Restauration an Bord von Fährschiffen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5, 6 Absatz 1 und 9 Absatz 1] -

EuGH, Urteil vom 02.05.1996 - Aktenzeichen Rs C-231/94

DRsp Nr. 2006/17499

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Begriff - Restaurationsumsätze - Einbeziehung - Restauration an Bord von Fährschiffen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden - [Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5, 6 Absatz 1 und 9 Absatz 1] -

»Restaurationsumsätze, die in der Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr bestehen, stellen keine Lieferungen von Gegenständen im Sinne von Artikel 5 der Sechsten Richtlinie 77/388 dar, sondern sind als Dienstleistungen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 dieser Richtlinie anzusehen. Solche Umsätze sind nämlich durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet, von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während die Dienstleistungen bei weitem überwiegen. Was Restaurationsumsätze an Bord von Fährschiffen angeht, so gilt als deren Ort nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie derjenige Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: