EuGH - Urteil vom 06.05.1992
Rs C-20/91
Normen:
RL 77/388 Art. 5 Abs. 6 ; RL 77/388 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Entnahme eines Gegenstands aus dem Betrieb für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Errichtung eines Wohnhauses auf einem privat erworbenen und im privaten Besitz stehenden Grundstück im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und zur privaten Nutzung - Steuerbarkeit nur des Gebäudes;

EuGH, Urteil vom 06.05.1992 - Aktenzeichen Rs C-20/91

DRsp Nr. 2006/13346

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbare Umsätze - Entnahme eines Gegenstands aus dem Betrieb für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen - Errichtung eines Wohnhauses auf einem privat erworbenen und im privaten Besitz stehenden Grundstück im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und zur privaten Nutzung - Steuerbarkeit nur des Gebäudes;

»Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 77/388, der die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt, wenn dieser Gegenstand zu einem Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat, ist dahin auszulegen, daß in einem Fall, in dem ein Steuerpflichtiger - ein Bauunternehmer - ein Grundstück allein zur Verwendung für private Zwecke erwirbt, darauf aber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ein Wohnhaus für sich selbst errichtet, nur das Haus, nicht aber das Grundstück im Sinne dieser Vorschrift für den privaten Bedarf entnommen wird. Besteuerungsgrundlage ist also gemäß Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie nur der Wert des errichteten Gebäudes, nicht aber der Wert des Grundstücks.«

Normenkette:

RL 77/388 Art. 5 Abs. 6 ; RL 77/388 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b ;

Entscheidungsgründe: