EuGH - Urteil vom 23.02.1988
Rs 353/85
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 ; EWG-Vertrag Art. 169 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der ärztlichen und arztähnlichen Berufe - Von der Dienstleistung trennbare Lieferung von Gegenständen - Steuerbarkeit;

EuGH, Urteil vom 23.02.1988 - Aktenzeichen Rs 353/85

DRsp Nr. 2006/14278

Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen der ärztlichen und arztähnlichen Berufe - Von der Dienstleistung trennbare Lieferung von Gegenständen - Steuerbarkeit;

»Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 77/388, der die Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin betrifft, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden, ist dahin auszulegen, daß die von ihm vorgesehene Befreiung, abgesehen von mit der Leistung untrennbar verbundenen kleineren Lieferungen von Gegenständen, nicht die in tatsächlicher und in wirtschaftlicher Hinsicht von der Dienstleistung trennbare Lieferung von Arzneimitteln und sonstigen Gegenständen, wie z. B. von Brillen zum Ausgleich von Sehfehlern, umfasst, die von einem Arzt oder anderen hierzu ermächtigten Personen verordnet werden.«

Normenkette:

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 ; EWG-Vertrag Art. 169 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: